Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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15. Die Staatskasse übernimmt die durch die Geschäftsführung der Anstalt für 
staatliche Schlachtviehversicherung entstehenden Verwaltungskosten, deren Ausstattung mit 
dem erforderlichen Betriebskapitale zur verlagsweisen Bestreitung der Entschädigungen, 
gewährt auch einen Beitrag von 25 Prozent zu den nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Gesetzes von der Anstalt zu gewährenden Entschädigungen. 
16. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann die staatliche Ver- 
sicherungsanstalt eine auf Gegenseitigkeit gegründete freiwillige Versicherung gegen die 
nach § 1 nicht versicherten Verluste an Rindern, Schweinen, sowie auch an anderen 
Thieren, insbesondere Pferden, einrichten. Die hierbei zu treffenden Bestimmungen sind 
dem nächsten zusammentretenden Landtage zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
&17. Die Bestimmungen der Gesetze vom 22. Februar 1884, die infolge der 
Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 61), vom 17. März 1886, die Gewährung von Entschädigung für infolge 
von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 63) und 
vom 29. Februar 1896 über Ausdehnung des Gesetzes, die Gewährung von Ent- 
schädigung für infolge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend, auf 
Rauschbrand und Pferde (G.= u. V.-Bl. S. 31), sowie der Verordnung, die nach dem 
Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu ge- 
währenden Entschädigungen betreffend, vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) 
bleiben durch gegenwärtiges Gesetz unberührt. 
6 18. Hinterziehungen der nach § 5 fälligen Versicherungsbeiträge durch unterlassene 
oder nicht rechtzeitig oder wahrheitswidrig bewirkte Anmeldung der Schlachtstücke zur 
Versicherung vor dem Schlachten werden mit dem vierfachen Betrage des hinterzogenen 
Beitrags bestraft. Die Strafverfolgung und Strafvollstreckung unterliegt einjähriger 
Verjährung. Wegen des Beginns, des Laufs und der Unterbrechung der Verjährungs- 
frist sind die allgemeinen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs analog anzuwenden. 
Die erkannten Hinterziehungsstrafen fließen in die Kasse der staatlichen Versicher- 
ungsanstalt. 
19. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, die Einführung der allge- 
meinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 2. Juni 1898. 
Albert. 
  
Georg von Metzsch.
	        
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