Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Unterricht nicht einfindet oder denselben freiwillig wieder aufgiebt oder von dem— 
selben nach Punkt 10 ausgeschlossen wird. 
Die Prüfung der Laienfleischbeschauer erfolgt vor der Prüfungekommission zu 
Dresden. Letztere führt die Bezeichnung: 
„Königliche Prüfungskommission für Fleischbeschauer“ 
und besteht aus dem Landesthierarzte als Vorsitzenden und zwei weiteren, vom 
Ministerium des Innern ernannten Mitgliedern. Denselben werden für den 
Behinderungsfall Stellvertreter beigegeben. 
Die Prüfungskommission faßt Beschluß nach Stimmenmehrheit. 
Die Anmeldung zur Prüfung hat bei der Kanzlei der Kommission für das 
Veterinärwesen in Dresden mündlich oder schriftlich zu erfolgen; dabei ist mit 
einzureichen: 
Geburtsurkunde, 
Führungszeugniß und 
Zeugniß über die erfolgte Ausbildung an einem der oben unter Punkt 2 
genannten Schlachthöfe. 
Zugleich ist bei der Anmeldung eine Prüfungsgebühr nach Höhe von 154 
einzuzahlen. 
Personen, welche noch nicht 23 Jahre alt sind oder welche nach Beendigung ihrer 
Ausbildung länger als 2 Jahre haben verstreichen lassen, ohne die Prüfung zu 
bestehen, haben keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. 
Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Kanzlei der Kommission für das 
Veterinärwesen mittels eingeschriebenen Briefs. Wer dieser Einberufung ohne 
ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, geht der eingezahlten Prüfungs- 
gebühr (Punkt 13) verlustig. Die Entschließung hierüber steht der Prüfungs- 
kommission zu. 
Die Reihenfolge der Einberufung zur Prüfung richtet sich in der Regel nach der 
Zeit der Anmeldung. Doch sind, soweit thunlich, diejenigen zunächst zu prüfen, 
welche darthun, daß ihre Anstellung als Laienfleischbeschauer in Aussicht ge- 
nommen ist. (Punkt 5.) 
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und praktischen Theil. Der Prüfling 
hat durch die Prüfung darzuthun, daß er allgemeine Volksschulbildung besitze, 
insbesondere geläufig schreiben und lesen könne und sich die zur Ausübung der 
Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Punkt 8 gedachten 
Fächern angeeignet habe. 
Wer die Prüfung besteht, erhält ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission 
zu vollziehendes Zeugniß über seine Befähigung zur Anstellung als Laienfleisch-
	        
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