Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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beschauer ausgestellt. Zensuren werden nicht ertheilt. Ein Recht auf Anstellung 
als Laienfleischbeschauer wird durch Ablegung der Prüfung nicht erworben. 
. Die Wiederholung der Prüfung darf erst nach Ablauf von 4 Wochen und im 
ganzen nur zweimal stattfinden. Ob hierbei auch eine Wiederholung der Aus— 
bildung zu fordern sei, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Prüfungs— 
kommission ab. 
Auch bei Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist die in Punkt 13 
geordnete Gebühr einzuzahlen. 
mDie Prüfungskommission ist ermächtigt, bezüglich der bisher schon als Fleischbeschauer 
thätig gewesenen Personen von der Beibringung des Zeugnisses über ihre Aus- 
bildung nach Maßgabe dieser Verordnung abzusehen, wenn der Prüfling ein von 
der Ortsbehörde ausgestelltes und vom Bezirksthierarzt bestätigtes Zeugniß über 
befriedigende Leistungen auf dem Gebiete der Fleischbeschau beibringt. 
Die Ausfsicht über die Ausbildung und Prüfung der Laienfleischbeschauer steht der 
Kommission für das Veterinärwesen zu. Dieselbe hat insbesondere auch auf 
Beschwerden über Entschließungen der Prüfungskommission und über Verweigerung 
der Zulassung zur Ausbildung zu entscheiden. 
mDarüber, ob Personen, welche bereits jetzt als Fleischbeschauer angestellt sind, die 
Ablegung der Prüfung zu erlassen sei oder ob die Ausbildung an einem anderen, 
als der in Punkt 2 gedachten Schlachthöfe, als zur Zulassung der Prüfung aus- 
reichend angesehen werden dürfe, bleibt die Entschließung dem Ministerium des 
Innern für den einzelnen Fall vorbehalten. 
Dresden, am 24. Juni 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Druck und Verlagz der Künigl. Hoftuchdruckeren von C. C. Meinbeld # Söbne, Dresden. 
Zeibig.
	        
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