Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1898.
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Inhalt: Nr. 80. Verordnung, die Bezeichnung des Gewichts verpackter Münzen betr. S. 225. — JNr. S1.
Verordnung, eine Abänderung der auf die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen
gehörigen Gegenständen 2c. auf der Elbe bezüglichen Verordnung vom 11. Mai 1897 betr. S. 226. — Nr. 82.
Bekanntmachung über die Rangstellung der Brandversicherungs-Oberinspektoren. S. 227. — JNr. 83.
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Herlasgrün betr. S. 227.
— Nr. 84. Bekanntmachung, das Außerkrafttreten des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Zollverein
und Großbritannien sowie des zwischen den Zollvereinsstaaten und Großbritannien abgeschlossenen Schiffahrts-
vertrags betr. S. 228. — Nr. 85. Verordnung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betr.
S. 229. — Nr. 86. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Bahnanlagen in Leipzig-
Anger-Crottendorf und in Leutzsch betr. S. 230. — Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grund-
eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Ostrau betr. S. 231. — Nr. 88. Verordnung, die Namens-
angaben der Bauberren und Bauleiter bei Neubauten betr. S. 232. — Nr. 89. Bekanntmachung , eine
Anleihe der Aktiengesellschaft „Jacobiwerk in Meißen“ betr. S. 233.
Nr. 80. Verordnung,
die Bezeichnung des Gewichts verpackter Münzen
betreffend;
vom 22. Juli 1898.
D. von den Reichsbehörden beabsichtigt wird, das Gewicht der in Beuteln und Rollen
verpackten Reichsmünzen künftig ausschließlich in Kilogrammen und Grammen (Dezimal-
stellen) bezeichnen zu lassen, wird hiermit Folgendes verordnet:
Die Verordnung sämmtlicher Ministerien, die Gewichtsbezeichnung des ver-
packten Geldes betreffend, vom 28. Dezember 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 469)
wird aufgehoben und die Bestimmung in § 2 unter b der Verordnung sämmt-
licher Ministerien, die Geldverpackung bei den Staats= und anderen öffentlichen
Ausgegeben zu Dresden den 10. September 1898. 35