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81. Die Bestimmungen im 8 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die oben bezeichnete Anlage
in Anwendung zu bringen.
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs—
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3. Von der Anlage wird die Flur
Leipzig-Sellerhausen
betroffen.
Dresden, am 24. September 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. an
er.
Nr. 93. Verordnung,
die Zulassung von Volksschullehrern zum Besuche der Universität behufs
der Erlangung einer höheren Berufsbildung betreffend;
vom 30. September 1898.
§ 1. Lehrern, welche zu ihrer höheren Ausbildung für den Lehrerberuf die Uni-
versität Leipzig besuchen wollen, ohne dazu durch das Reifezeugniß eines Gymnasiums
oder Realgymnasiums befugt zu sein, soll dies auf drei hintereinander folgende
Jahre unter nachstehenden Bedingungen bis auf weiteres gestattet sein:
a) Dieselben müssen die in § 17 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 vor-
geschriebene Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung bestanden und den durch § 9
Absatz 2 der Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen vom
1. November 1877 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1890 für die wissenschaftliche Hauptzensur bestimmten ersten Zensurgrad
(vorzüglich — h) erlangt haben.
") Diejenigen, welche diesen Zensurgrad nur mit der Zwischenstufe Ih erreicht haben,
bedürfen noch der besonderen Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums, die
jedoch nur ausnahmsweise in ganz besonders hierzu geeigneten Fällen ertheilt