Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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werden wird. Behufs Entschließung über diese Genehmigung ist von der 
Prüfungskommission alsbald nach Schluß der Prüfung an das Ministerium 
unter eingehender Begründung darüber zu berichten, ob und welche der mit dem 
Zensurgrade Ib bedachten Kandidaten nach Begabung, Fleiß und Kenntnissen zu 
der Erwartung eines ersprießlichen akademischen Studiums berechtigen. Für den 
Fall ihrer Zulassung wird ihnen ein besonderer Erlaubnißschein ausgefertigt, 
welcher der Immatrikulationskommission zugleich mit dem Gesuche um Inskription 
vorzulegen ist. 
c) Sie müssen ein günstiges, von dem Ortsschulinspektor beziehentlich Direktor (zu 
vergl. §§ 25 und 29 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873) ausgestelltes, 
von dem Bezirksschulinspektor bestätigtes Zeugniß über ihr gesammtes Verhalten 
beizubringen vermögen. 
&2. Die zum Besuche der Universität zugelassenen Lehrer haben sich am Schlusse 
ihres akademischen Studiums zum Zwecke der Erlangung der Kandidatur der Pädagogik 
für die Anstellung als wissenschaftlicher Lehrer an Realschulen, Seminaren und den 
diesen Anstalten in den Unterrichtszielen gleichstehenden öffentlichen oder privaten Lehr- 
anstalten der pädagogischen Prüfung nach Maßgabe der durch Bekanntmachung vom 
26. Januar 1888 veröffentlichten Prüfungsordnung zu unterziehen. 
Die Bestimmung in § 4 Absatz 3 genannter Prüfungsordnung, nach welcher die 
zum Studium der Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigten inländischen Volks- 
schullehrer schon nach einem zweijährigen akademischen Studium zur pädagogischen Prüfung 
zugelassen werden, bleibt in Kraft. 
s 3. Der Uebergang zu einem Fakultätsstudium für Lehrer, welche, ohne vorher 
an einem Gymnasium oder Realgymnasium die Reifeprüfung bestanden zu haben, die 
Universität besuchen, ist unzulässig. 
Die Verordnung vom 1. Juni 1865, die Zulassung von Volksschullehrern 2c. 
betreffend, mit den dazu ergangenen Nachträgen vom 3. November 1874 und 1. No- 
vember 1877 bleibt nur rücksichtlich derjenigen in Geltung, die vor der Bekanntmachung 
vom 19. Februar 1890 die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben. 
Dresden, den 3 0. September 1898. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Götz.
	        
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