Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme von 
Protokollen ein für alle Male verbunden ist. 
Dresden, den 11. Oktober 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
  
Nr. 96. Bekanntmachung, 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien 
betreffend; 
vom 1. November 1898. 
Die Tafel, welche nach den Bestimmungen unter III der Bekanntmachung, betreffend 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, vom 
18. Oktober 1898 (R.-G.-Bl. S. 1061), an den Arbeitsstätten dieser Betriebe aus— 
zuhängen ist, hat in denjenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmungen unter II dieser 
Bekanntmachung Gebrauch machen, dem unter O angefügten Formular zu entsprechen, 
— sobald die Ziegeleien solche sind, bei denen 
a) das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte März bis 
Mitte November beschränkt ist und 
b) der Betrieb ohne ständige Anlagen (Feldbrände) erfolgt, oder 
in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden ist. 
Fällt bei den zu a gehörigen Betrieben die Voraussetzung unter b weg, so hat die 
auszuhängende Tafel dem Formular ), bei allen übrigen Ziegeleien aber dem Formular 
— zu entsprechen. 
Die auszuhängenden Tafeln müssen an einer in die Augen fallenden Stelle der 
Arbeitsstätten angebracht und so eingerichtet, namentlich aber so deutlich gedruckt oder 
geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden können. 
Dresden, den 1. November 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gläsel.
	        
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