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Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober
1898 (R.-G.-Bl. S. 1061) sowie aus den Vorschriften der Gewerbeordnung
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
J.
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und jugend—
liche Arbeiter nicht verwendet werden:
zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich des ein—
gesumpften Lehms, zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit
Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
steinen),
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen mit Ausnahme des Füllens
und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, soweit die Steine
in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln befördert werden und hierbei
ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.
II.
1. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über drei—
zehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volks—
schule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs
Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger als zehn
Stunden täglich beschäftigt werden.
2. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr
morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeits-
stunden sind an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen zu gewähren. Für jugendliche
Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags
eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt
werden.