Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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b) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entschließung des Finanz-Ministeriums 
angerufen wird. 
(2.) In den Fällen a und b sind die Akten dem Finanz-Ministerium zur weiteren 
Behandlung der Sache vorzulegen. 
& 7. (1.) Die Zwangsvollstreckung wegen der erkannten Geldstrafen sowie wegen 
der Kosten richtet sich nach dem Gesetze, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84 flg.) und 
nach den in Bezug auf die Handhabung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. 
(2.) Zur Ausführung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen der 
Zahlungspflichtigen sind die in § 1 gegenwärtiger Verordnung genannten Behörden als 
Vollstreckungsbehörden befugt, sich der bei den Bezirkssteuer-Einnahmen oder bei den Amts- 
gerichten oder für einzelne Gemeindebezirke besonders bestellten Verwaltungsvollstreckungs- 
beamten in der hierfür vorgeschriebenen Weise zu bedienen. 
6& 8. Wegen Vollstreckung der in Bahnpolizeistrafsachen erkannten oder an die 
Stelle der Geldstrafen tretenden Haftstrafen ist das für die Strafvollstreckung zuständige 
Amtsgericht anzugehen. Eine Erstattung der durch die Strafvollstreckung entstehenden 
Kosten an letzteres findet nicht statt. Die Einziehung der Strafvollstreckungskosten vom 
Zahlungspflichtigen bleibt dem Amtsgerichte überlassen. 
69. Für das gesammte Verfahren dürfen von dem Beschuldigten nur eingezogen 
werden: 
a) Postgebühren; 
b) die Kosten der Beitreibung der Geldstrafen nach den für das Vollstreckungs- 
verfahren wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen bestimmten Kostensätzen; 
F0) die Haft= und Transportkosten, die durch Vollstreckung der Haft entstehen. 
10. Diese Verordnung tritt mit dem 
1. Januar 1899 
in Kraft. 
Dresden, am 15. Oktober 1898. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Schurig. v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
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