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Nr. 111. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend;
vom 21. Dezember 1898.
N achdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 S. Oktober
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittels Bekanntmachung vom 17. Juni
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 219 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 11. Juni 1892
durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 18. dieses Monats verschiedene
Aenderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, den 21. Dezember 1898.
Finanz-Minifterium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Berlin, 18. Dezember 1898.
Aenberungen
der
Postordnung vom 11. Juni 1892.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892, nachdem der Bundes-
rath, soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, in folgenden Punkten geändert:
1. § 2 „Meistgewicht"“.
Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf
350 Gramm erhöht.
2. § 3 „Außenseite"“.
An Stelle des Absatzes rtreten folgende Vorschriften:
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförder-
ung betreffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei ge-