Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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„P. f.“ u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen 
oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
6) Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, 
durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscircularen und Prospekten die Zahlen, sowie 
bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und den Namen 
des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder zu berichtigen; 
10) auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, 
Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch 
eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie letztere mit solchen 
handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen 
und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung 
stehenden Mittheilung haben; 
11) bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeit- 
ungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen 
Werke 2c. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz 
oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechan- 
ischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der 
Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
7. Der § 16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene 
Schriftstücke“ wird aufgehoben und ist zu streichen. 
8§. § 17 „Waarenproben“. 
a) Unter rist als zweiter Satz hinter dem Worte „sind“ ein zufügen: 
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, 
getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Ver- 
sendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen 
Vorschriften über die Waarenproben entspricht. 
b) Der Absatz m wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. 
Die nach § 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe 
für sich angebracht sein.
	        
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