Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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c) Absatz v: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von 
Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250 
auf 350 Gramm erhöht. « 
d)JmAbsatzinftderzweiteSatzzuändern,wiefolgt: 
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, 
oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen: 
bis 260 Gramm einschließlich. . 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich. . 20-. 
9. §19 „Postanweisungen“. 
a) Absatz !: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von 
vierhundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz U erhält folgende Fassung: 
. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfern- 
ungen: 
bis 5 Mark 10 Pf. 
über 5 100 d20 
= 100 = 200 . 30= 
= 200 400 40 
= 400 600 . 50 
= 600 SO00 ... .60- 
c)Dererst»eSatzdesAbfatzeslvwirdgeändert,wiefolgt: 
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib— 
maschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte 
geschehen. 
10. §21 „Postnachnahmesendungen“". 
a) Absatz : Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vier- 
hundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz w erhält die nachstehende Fassung: 
IVy Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage
	        
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