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c) Absatz v: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von
Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250
auf 350 Gramm erhöht. «
d)JmAbsatzinftderzweiteSatzzuändern,wiefolgt:
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden,
oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen:
bis 260 Gramm einschließlich. . 10 Pf.,
über 250 bis 350 Gramm einschließlich. . 20-.
9. §19 „Postanweisungen“.
a) Absatz !: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von
vierhundert Mark auf
achthundert Mark
erhöht.
b) Der Absatz U erhält folgende Fassung:
. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfern-
ungen:
bis 5 Mark 10 Pf.
über 5 100 d20
= 100 = 200 . 30=
= 200 400 40
= 400 600 . 50
= 600 SO00 ... .60-
c)Dererst»eSatzdesAbfatzeslvwirdgeändert,wiefolgt:
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib—
maschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte
geschehen.
10. §21 „Postnachnahmesendungen“".
a) Absatz : Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vier-
hundert Mark auf
achthundert Mark
erhöht.
b) Der Absatz w erhält die nachstehende Fassung:
IVy Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages
ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage