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sterben, namentlich bekannt zu machen.
Innebruck den 24. Marz 1807.
Königliches GeneralLandes-Kommissariat
in Tirol.
Graf von Arco.
Heffels.
(Die Auflbsung der zur Behandlung der Konsistorlal-
Rechtssachen in der Provinz Bamberg
angeordneten Kommissien betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät baben sich bewegen
gefunden, die im Fürstenthume Bamberg
rrerisorisch niedergesezt gewesene Kommission
zur Behandlung der Fonsistorial=Rechtssachen
wieder auflésen zu lassen.
In dessen Folge werden von nun an die
lieber bei dieser Kommission bebandelten
Rechts-Angelegenheiten der sämtlichen Unterebanen
im Fürstentkume Bamberg, und
zjwar die eigentlichen Ehesachen, mit Einschkuß
der Trennung von Tisch und Bett,
an das dortige bischöfliche Vikariat, die damit
in Verbindung stebenden bloß bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten aber, namentlich alle
Sxonfalien, Alimentations= und Satisfaktions-Klagen,
und die auf das Vermögen
sich beziehenden Fragen, unbedingt und ohne
Uncerschied, an die weltlichen Gerichte verwiesen.
Hievon wird den Bambergischen Justiz=Belrden,
se wie den Partheien und Anwältren,
zur Wissenschaft, und zur Nachab-
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mung, oͤfsentliche Kenntniß gegeben. Ansbach
den 12. April 1807.
Königliches General'tandes-Kommissariat
in Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
(Die Stallung der Forst= und Feldfrevler in
der Provinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachstehende, in Betreff der Stallung
der Forst= und Feldfrevler, unterm 2. dieses
Monats ergangene allerbéchste Entschlie,
ßung, wird sämtlichen Immediat= und
Mediat-Bebörden der Provinz zur Nachachtung
unter dem Auftrage bekannt #8=macht,
die zu der, nach Maaßgabe der
allerböchsten Resolutien an des Königs Majestdt,
von hierorrs zu erstattenden Anzeige,
uerfoderlichen Angaben binnen 14 Tagen
berichtlich einzubefördern.
Bamberg den 15. April 1807.
Königliche tandes = Direktion.
Freiherr von Stengel.
Weyermann.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Wiir billigen die Bemerkungen eures Berichts
vom 18. März abbin, in Betreff der
Stallungen der Forst= und Feldfrerler, indem
diese Frevler nicht bei dem ordentlichen
Gerichtsstande, sondern von dem Polizei=Gericht
(welches bei dem Forst eder Feldrug
Gericht besteht) abzuurt#eilen, und zu
bestrafen sind. Dieß liegt schon in dem