Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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sterben,  namentlich  bekannt  zu  machen.
Innebruck  den  24.  Marz  1807.
Königliches  GeneralLandes-Kommissariat

  in  Tirol.

Graf  von  Arco.

Heffels.

 

(Die  Auflbsung  der  zur  Behandlung  der  Konsistorlal-
  Rechtssachen  in  der  Provinz  Bamberg
angeordneten  Kommissien  betreffend.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  baben  sich  bewegen
  gefunden,  die  im  Fürstenthume  Bamberg
  rrerisorisch  niedergesezt  gewesene  Kommission
  zur  Behandlung  der  Fonsistorial=Rechtssachen
  wieder  auflésen  zu  lassen.

In  dessen  Folge  werden  von  nun  an  die
lieber  bei  dieser  Kommission  bebandelten
Rechts-Angelegenheiten  der  sämtlichen  Unterebanen
  im  Fürstentkume  Bamberg,  und
zjwar  die  eigentlichen  Ehesachen,  mit  Einschkuß
  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett,
an  das  dortige  bischöfliche  Vikariat,  die  damit
  in  Verbindung  stebenden  bloß  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  aber,  namentlich  alle
Sxonfalien,  Alimentations=  und  Satisfaktions-Klagen,
  und  die  auf  das  Vermögen
sich  beziehenden  Fragen,  unbedingt  und  ohne
Uncerschied,  an  die  weltlichen  Gerichte  verwiesen.


Hievon  wird  den  Bambergischen  Justiz=Belrden,

  se  wie  den  Partheien  und  Anwältren,
  zur  Wissenschaft,  und  zur  Nachab- 



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mung,  oͤfsentliche  Kenntniß  gegeben.  Ansbach
  den  12.  April  1807.

Königliches  General'tandes-Kommissariat
  in  Franken.

Graf  von  Thürheim.
Stürmer.

 

(Die  Stallung  der  Forst=  und  Feldfrevler  in
der  Provinz  Bamberg  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Nachstehende,  in  Betreff  der  Stallung
der  Forst=  und  Feldfrevler,  unterm  2.  dieses
  Monats  ergangene  allerbéchste  Entschlie,
ßung,  wird  sämtlichen  Immediat=  und
Mediat-Bebörden  der  Provinz  zur  Nachachtung
  unter  dem  Auftrage  bekannt  #8=macht,
  die  zu  der,  nach  Maaßgabe  der
allerböchsten  Resolutien  an  des  Königs  Majestdt,
  von  hierorrs  zu  erstattenden  Anzeige,
uerfoderlichen  Angaben  binnen  14  Tagen
berichtlich  einzubefördern.

Bamberg  den  15.  April  1807.
Königliche  tandes  =  Direktion.
Freiherr  von  Stengel.

Weyermann.

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.
Wiir  billigen  die  Bemerkungen  eures  Berichts
  vom  18.  März  abbin,  in  Betreff  der
Stallungen  der  Forst=  und  Feldfrerler,  indem
  diese  Frevler  nicht  bei  dem  ordentlichen
Gerichtsstande,  sondern  von  dem  Polizei=Gericht
  (welches  bei  dem  Forst  eder  Feldrug
  Gericht  besteht)  abzuurt#eilen,  und  zu
bestrafen  sind.  Dieß  liegt  schon  in  dem