Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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16. 8 35 „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von 
Aufschriften durch den Absender“. 
Im Absatz #ist der zweite Satz „Bei Sendungen mit Werthangabe 
über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht 
zulässig“ zustreichen. 
17. § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß“. 
Im Absatz v ist unter 2) und 3) hinter „Postanweisungen“ 
zuzusetzen: 
bis 400 Mark. 
18. § 44 „Nachsendung"“. 
Der Absatz w wird geändert, wie folgt: 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine 
andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung 
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist 
die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung 
erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht 
in Ansatz. 
19. § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort"“. 
Im Absatz u erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Bei der Aushändigung von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postanweisungen 
an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben. 
20. § 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“. 
Es ist zuzusetzen: 
a) im Absatz 1 vor „Postkarten“: 
Kartenbriefe, 
b) im Absatz u vor „Postkarten"“: 
Kartenbriefen und 
Tc) im Absatz 70, erster Satz, vor „Postanweisungs-Formularen“: 
Kartenbriefen, 
d) im Absatz w, zweiter Satz, vor „Postanweisungs-Formulare"“: 
Kartenbriefe, 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
	        
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