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Diese Bestimmung soll jedoch nur für künftige Verleihungen jenes Ranges Geltung
haben; das durch die Anciennetät bestimmte Rangverhältniß der dermalen mit dem
Range eines Ministerialdirektors bekleideten Beamten bleibt unberührt.
2. Die Gruppe 6 der V. Hofrangklasse, in welche nur die Referendare bei den
Ober- und Mittelbehörden eingestellt sind, ist, als den gegenwärtigen Verhältnissen nicht
mehr entsprechend, zu streichen.
Dresden, den 27. Dezember 1898.
Gesammtministerium.
Schurig.
Meister.
Druck und Verlag der Konigl. Hofvuchoruclerei von K. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1898. 46