Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Diese Bestimmung soll jedoch nur für künftige Verleihungen jenes Ranges Geltung 
haben; das durch die Anciennetät bestimmte Rangverhältniß der dermalen mit dem 
Range eines Ministerialdirektors bekleideten Beamten bleibt unberührt. 
2. Die Gruppe 6 der V. Hofrangklasse, in welche nur die Referendare bei den 
Ober- und Mittelbehörden eingestellt sind, ist, als den gegenwärtigen Verhältnissen nicht 
mehr entsprechend, zu streichen. 
Dresden, den 27. Dezember 1898. 
Gesammtministerium. 
Schurig. 
Meister. 
  
  
Druck und Verlag der Konigl. Hofvuchoruclerei von K. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1898. 46