Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Erleichterung des Tarationsgeschäfts eine Kopie der Gukskarte in verjüngtem 
Maaßstabe auf Kosten des Taxertrahenten angefertigt werden soll. 
Wenn eine Vermessung schon früher durch einen staatlich approbirfen 
Vermesser stattgefunden hat, so ist die Revision derselben durch Probelinien 
oder auf andere zweckmäß#ige Art, und dabei das Nachtragen etwa eingetretener 
Veränderungen zu veranlassen. 
In beiden Fallen darf das Geschäft nur einem staatlich approbirten Ver- 
messer übertragen, dieser muß durch Hinweisung auf den geleisteten Oiensteid zu 
Protokoll verpflichtet werden, sofern die Verpflichtung nicht schon ein= für alle- 
mal durch die Landschaft erfolge ist. 
Die Auswahl des Vermessers stehr dem Landschaftsdirektor zu. 
g. 3. 
Bei der Feststellung des gutsherrlichen Areals werden solche Grundstuͤcke, 
welche mit dem Gute zwar wirthschaftlich verbunden sind, dem Gutsbesitzer 
aber nicht eigenthümlich zugehören (z. B. JZeitpachtstücke), gänzlich ausgeschieden. 
Dasselbe gilt auch von solchen mit dem Gute wirthschaftlich verbundenen 
Grundslücken, welche sich zwar im Eigenthum des Gutsbesitzers befinden, im 
Hypothekenbuche aber dem Gute noch nicht zugeschrieben sind. 
Im letzteren Falle kann indeß auf Antrag des Besitzers zugleich durch 
ein Nachtragsverfahren ausgemittelt und festgestellt werden, welchen Einfluß 
der Zutrikt dieser Grundstücke, würden sie dem Gute zugeschrieben, auf die 
Taxe des Gutes ausüben würde, wobei die für das Hauptoerfahren geltenden 
Vorschriften ebenfalls Anwendung finden. 
S. 4. 
Die Abschätzungskommission hat das Gut und seine Realitäten, Gebäude, 
lebende und leblose Inventarien, einer genauen Besichtigung zu unterwerfen, und 
von der Beschaffenheit und von dem Justande derselben durch den Augenschein 
sich die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Zu dem Zweck muß die Kommis- 
sion vor dem Beginn der eigentlichen Absch#tungsarbeiten in Begleitung des 
Besitzers oder seines Stellvertreters das Gut bereisen. 
g. 5. 
Der Gutsbesitzer, welcher die landschaftliche Abschätzung seines Gutes 
nachgesucht hat, ist verpflichtet, die von der Abschätzungskommission für erfor- 
derlich zur Ausmittelung der Wahrheit erachteren und ihm deshalb abzufor- 
dernden Nachweise und Stückrechnungen ohne Rückhalt vorzulegen, und daß er 
dieser Verpflichtung genügen wolle, vorher zum Protokoll zu versichern. 
Durch seine Gegenwart darf der Besitzer die Kommission auf keine 
9. Weise 
Nr. 5042.) 1 
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