Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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& 1. Die Mitglieder der nach § 22 beziehentlich § 24 des vorgedachten Gesetzes 
bestellten Kör= und Kreis-Körkommissionen erhalten für auswärtige Verrichtungen in den 
ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten: 
a) Tagegelder nach dem Satze von acht Mark für den Kalendertag, wenn die Ver- 
richtung zwölf Stunden und darüber und vier Mark, wenn die Verrichtung weniger 
als zwölf Stunden Zeit beansprucht: 
b) an Fortkommen-Entschädigung: für Fortkommen außerhalb des Umkreises von 
zwei Kilometer von der Grenze des Gemeindebezirkes des Wohnortes eines Mit- 
gliedes für die Hin= und Rückreise zusammen zehn Mark, wenn die Abwesenheit 
vom Wohnorte zwölf Stunden und darüber und sechs Mark, wenn die Abwesen- 
heit vom Wohnorte weniger als zwölf Stunden dauert. 
Das Fortkommen innerhalb des Umkreises von zwei Kilometer von der Grenze des 
Gemeindebezirkes des Wohnortes wird für die Hin= und Rückreise zusammen mit fünf 
Mark für jede für sich abschließende Reise vergütet. 
Dagegen wird für das Fortkommen am Wohnorte eine Vergütung nicht gewährt. 
& 2. Für Geschäfte am Wohnorte und innerhalb eines Umkreises von zwei Kilo- 
meter von der Grenze des Gemeindebezirkes des Wohnortes eines Mitgliedes werden 
Tagegelder nicht gewährt. 
-3. Als Zeitpunkt des Beginns der Reise ist die Zeit des Abganges aus der 
Wohnung und als Zeitpunkt der Beendigung der Reise die Zeit der Rückkehr in die 
Wohnung des Mitgliedes anzusehen, vorausgesetzt, daß nicht Umwege oder ungerecht- 
fertigte Verzögerungen bei der Hin= und Rückreise einen Abstrich bedingen. 
& 4. Die Kommissionen haben ihre Körgeschäfte derart einzurichten, daß an einem 
Tage so viele Bullen, als dies ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit geschehen kann, 
gekört werden. 
&. Die Berechnungen sämmtlicher Mitglieder einer Kommission sind in einer 
Gesammtübersicht nach dem unter A anliegenden Schema zusammenzustellen: die letztere 
ist nach Ablauf des Monats, in dem die Körungsreise erfolgte, 
durch den Vorsitzenden der Körkommission an die Amtshauptmannschaft, 
durch den Vorsitzenden der Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft 
einzusenden. 
Die den Berechnungen beizufügenden Quittungen der Kommissionsmitglieder sind 
auf die Kasse des Ministeriums des Innern auszustellen. 
66. Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben nach erfolgter Prüfung der 
Berechnungen die vorläufig festgestellten Beträge verlagsweise auszuzahlen und die Ueber-
	        
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