Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 15 — 
vier Zehntheil Pfennig 
von einer beitragspflichtigen Grundsteuer-Einheit festgesetzt worden, welche mit dem 
zweiten diesjährigen Termine der Grundsteuer zu entrichten sind. 
Dresden, den 12. Februar 1898. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 14. Gesetz, 
die Umwandlung der als Staatsschuld übernommenen, ursprünglich 4½ pro- 
zentigen, jetzt 4 prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig- 
Dresdner Eisenbahnkompagnie vom Jahre 1872 in eine 3½ prozentige 
Staatsschuld, beziehentlich die Tilgung derselben betreffend; 
vom 2. März 1898. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden äKönig von Sachsen 
20. ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
& 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, die auf den Staat übergegangene, 
ursprünglich 4 1½ prozentige, jetzt 4 prozentige Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig- 
Dresdner Eisenbahnkompagnie vom Jahre 1872 dergestalt in eine 3 ½ prozentige Staats- 
schuld umzuwandeln, daß diejenigen Schuldscheine der gedachten Anleihe, welche von den 
Inhabern innerhalb einer denselben zu bestimmenden Frist dazu angeboten werden, durch 
Abstempelung der Schuldscheine und der dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zins- 
scheine (Kupons) auf einen 3 ½ prozentigen Zinsfuß herabgesetzt werden. 
Für die abgestempelten Schuldscheine verbleiben, abgesehen von der Ausloosung nach 
Schuldscheinen anstatt nach Serien (vergl. § 1 Absatz 2 des Gesetzes, die Umwandlung 
der auf den Staat übergegangenen 4 ½ prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen 
Leipzig-Dresdner Eisenbahnkompagnie vom Jahre 1872 in eine 4 prozentige Staats- 
schuld, beziehentlich die Tilgung derselben betreffend, vom 23. Januar 1882), die Be- 
stimmungen der Generalschuldverschreibung der Leipzig-Dresdner Eisenbahnkompagnie 
vom 1. Juli 1872 unverändert in Geltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.