Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8 2. Zugleich wird Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, eine Tilgung der gedachten, 
auf dem vorerwähnten Wege nicht zur Umwandlung gelangenden 4 prozentigen Staats- 
schuld im Wege der Kündigung und Zurückzahlung herbeizuführen. 
3. Dasselbe hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, für welchen die unverwandelt 
bleibenden Schuldscheine durch die Staatsschuldenverwaltung aufzukündigen sind. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land- 
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. März 1898. 
□ Albert. 
Werner von Watzdorf. 
Nr. 15. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unterm 14. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; 
vom 14. März 1898. 
  
Nochstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
— schulden vom 14. dieses Monats, die Kündigung der als Staatsschuld übernommenen 
ursprünglich 4 ½/ prozentigen, jetzt 4prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig- 
Dresdner Eisenbahnkompagnie vom 1. Juli 1872 und deren Umwandlung in eine 3 ½ 
prozentige Staatsschuld betreffend, wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 14. März 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich.
	        
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