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Nr. 21. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Schneeschutz-
anlage an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof betreffend;
vom 19. März 1898.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie
Leipzig-Hof macht sich in der Flur Kauschwitz die Herstellung einer neuen Schneeschutz-
anlage erforderlich. Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht
allenthalben zu annehmbaren Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet was folgt:
& 1. Die Bestimmungen in § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichnete Bahnerweiter-
ung in Anwendung zu bringen.
#6&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3Von der Anlage wird die Flur
Kauschwitz
betroffen.
Dresden, am 19. März 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
die anderweite Abgrenzung der Berginspektionsbezirke betreffend;
vom 1. April 1898.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung, die anderweite Abgrenzung der Berginspektions-
bezirke betreffend, vom 18. September 1884 (G.-u. V.-Bl. S. 308) werden am 1. April
1898 sieben Berginspektionen mit folgenden Aufsichtsbezirken gebildet: