Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Berginspektion Dresden mit dem Sitze in Dresden: 
der Steinkohlenbergbau im Weißeritzgebiete und der Braunkohlenbergbau im 
Bautzener Regierungsbezirke; 
Berginspektion Freiberg ! mit dem Sitze in Freiberg: 
der Erzbergbau im nördlichen Theile der Freiberger Revier; 
Berginspektion Freiberg II mit dem Sitze in Freiberg: 
der Erzbergbau im südlichen Theile der Freiberger, in der Marienberger und 
in der Altenberger Revier; 
Berginspektion Leipzig mit dem Sitze in Leipzig: 
der Braunkohlenbergbau in den Regierungsbezirken Dresden, Leipzig und 
Zwickau; 
Berginspektion Oelsnitz i. E. mit dem Sitze in Oelsnitz i. E.: 
der Steinkohlenbergbau im Bezirke der Amtshauptmannschaften Chemnitz 
und Glauchau; 
Berginspektion Zwickau !! mit dem Sitze in Zwickau: 
der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Stadtgemeinde Zwickau und der 
Landgemeinden Marienthal, Schedewitz und Niederplanitz sowie der Erz- 
bergbau in der Johanngeorgenstädter und in der Scheibenberger Revier; 
Berginspektion Zwickau II mit dem Sitze in Zwickau: 
der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Landgemeinden Oberhohndorf, 
Reinsdorf und Bockwa sowie der Erzbergbau in der Schneeberg-Vogtsberger 
Revier. 
Den Berginspektionen werden zur Beihülfe und Stellvertretung je ein oder mehrere 
Assistenten nach Bedarf beigegeben. 
Die Bestimmung darüber, welcher Berginspektion Bergwerke, die außerhalb der im 
Vorstehenden genannten Reviere und Bezirke liegen, zu unterstellen sind, bleibt dem 
Bergamte überlassen. Dasselbe hat auch Zweifel über die Zuständigkeit der Berg- 
inspektoren zu entscheiden und kann in geeigneten Fällen Abweichungen von Vorstehendem 
anordnen, insbesondere einzelnen Berginspektionsbeamten bestimmte Geschäfte außerhalb 
ihres Aufsichtsbezirkes übertragen. 
Dresden, am 1. April 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich.
	        
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