Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Dieselben führen den Titel „Brandversicherungs-Inspektor“ beziehentlich 
„Brandversicherungs-Oberinspektor“, haben Staatsdienereigenschaft und sind zu— 
nächst der Brandversicherungskammer, als deren Dienstbehörde, untergeordnet. 
Die Bestimmungen im vierten Absatz desselben Paragraphen kommen in Wegfall. 
Artikel II. 
In § 20 ist anstatt des Wortes „Bautechniker“ zu setzen: 
„Techniker“. 
Als Absatz 2 von § 20 ist anzufügen: 
„Dieselben haben Staatsdienereigenschaft."“ 
Artikel III. 
Die Bestimmungen in § 35 Absatz 2 unter a, Absatz 2, und b sammt dem auf diese 
Bestimmungen folgenden Worte „und“ kommen unter Verwandlung des Punktes hinter 
dem Worte „zukommen“ unter a in ein Semikolon in Wegfall; Absatz c erhält die 
Bezeichnung b. 
Artikel IV. 
Dem § 86 wird folgende Bestimmung als dritter Absatz angefügt: 
Es soll jedoch eine Versäumniß des Versicherten hieran ebensowenig wie ein 
ausdrücklicher Verzicht desselben auf die Vergütung den Hypothekengläubigern 
in Ansehung ihrer zur Zeit des Brandes auf das Folium des Grundstücks bereits 
eingetragenen Forderungen zum Nachtheile gereichen. Vielmehr bleibt diesfalls 
den Hypothekengläubigern binnen 10 Jahren, vom nächsten Tage nach dem 
Brande an gerechnet, das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß, dafern das 
brandbeschädigte Grundstück zur Zwangsversteigerung kommt und bei dem Aus- 
gebote desselben ohne die Brandentschädigung sich zeigt, daß der Erlös die zur 
Zeit des Brandes eingetragen gewesenen hypothekarischen Forderungen nicht deckt, 
die Ausbietung des Grundstücks mit dem Anspruch auf die Brandentschädigung 
erfolge und dem Ersteher die noch unerhobenen Brandschädenvergütungsgelder in 
der § 104 bestimmten Maße verabfolgt werden. 
Die Brandversicherungsanstalt kann solchenfalls nur beanspruchen, daß ihr 
so viel von dem erlangten Versteigerungserlös zurückgewährt werde, als nach 
voller Befriedigung der betreffenden hypothekarischen Forderungen sich als Ueber- 
schuß ergiebt. 
Im 8§ 148 unter Ziffer 1 am Schlusse sind die Worte anzufügen: 
vorbehältlich der Bestimmung in § 86 Absatz 3.
	        
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