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Artikel V.
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 30. März 1898.
S Albert.
Nr. 25. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für die Verlegung des Bahnhofes
Borna betreffend;
vom 30. März 1898.
Georg von Metzsch.
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m Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Ver-
legung des Bahnhofes Borna an der Staatseisenbahnlinie Kieritzsch-Chemnitz erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet, was folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maß-
gabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die Verlegung des
Bahnhofes Borna und die aus diesem Anlasse erforderlichen Nebenanlagen in Anwendung
zu bringen.
#6#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.