Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Artikel V. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 30. März 1898. 
S Albert. 
Nr. 25. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für die Verlegung des Bahnhofes 
Borna betreffend; 
vom 30. März 1898. 
Georg von Metzsch. 
  
□ 
m Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Ver- 
legung des Bahnhofes Borna an der Staatseisenbahnlinie Kieritzsch-Chemnitz erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu 
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- 
durch verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maß- 
gabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die Verlegung des 
Bahnhofes Borna und die aus diesem Anlasse erforderlichen Nebenanlagen in Anwendung 
zu bringen. 
#6#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
	        
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