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des Senates mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet
alle von dem Rectorats-Bureau ausgehenden Schriftstücke.
Er zeichnet alle vom Senat ausgehenden Schriftstücke mit der Unterschrift: „Rector
und Senat der Technischen Hochschule“ und seinem Namen, die übrigen mit der Unter—
schrift: „Der Rector der Technischen Hochschule“ und seinem Namen.
Die Abfassung der Schriftstücke liegt dem Rector ob; doch kann dieser auch den
Rectoratssecretär in geeigneten Fällen damit beauftragen. Bei Berichten, welche im
Namen des Senats erstattet werden, kann mit Zustimmung des Rectors auch ein Mit—
glied des Senats mit der Entwerfung beauftragt werden. Sowohl der Senat, als auch
die einzelnen Senatsmitglieder können von den im Namen des Senats abgefaßten Schrift—
stücken Einsicht nehmen. Weicht das Votum des Rectors von dem der Mehrheit ab, so ist
der letzteren anheimgegeben, ihren Beschluß durch einen dem Vortrage beigelegten Be—
richt noch besonders zu motiviren. Auch jedem einzelnen Senatsmitgliede ist gestattet,
seine von dem Votum des Rectors oder der Mehrheit abweichende Meinung durch eine
besondere, dem Bericht des Rectors beizufügende Eingabe zu begründen. Das Separat—
votum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb der vom Rector zu bestimmenden
Frist zu übergeben.
Der Rector führt im Senat und in dem Professoren-Collegium den Vorsitz; er leitet
den Geschäftsgang in beiden Collegien, bereitet die Verhandlungsgegenstände vor und
trägt für pünktliche Ausführung der Beschlüsse Sorge.
Er hat das Recht, die Abtheilungs-Collegien zu Aeußerungen und Gutachten zu ver—
anlassen und ist befugt und verpflichtet, bei sich entgegenstehenden Beschlüssen des Senates
und des Professoren-Collegiums oder, wenn nach seiner Ueberzeugung die gefaßten Be—
schlüsse die Befugnisse der beiden Collegien überschreiten oder die Interessen der Tech—
nischen Hochschule verletzen, sofort die Entscheidung des Ministeriums nachzusuchen.
Der Rector hat in erster Linie die Befolgung des Statuts, der sonstigen Vorschriften
und Ministerialerlasse zu überwachen, im Besonderen kommt ihm aber noch zu:
1. die Oberaufsicht über die Gebäulichkeiten, die Sammlungen und das Inventar,
soweit hierbei nicht das Recht der Oberaufsicht seitens des Ministeriums und des
Landbauamtes berührt wird;
2. vorbehältlich der Bestimmungen in § 26 und der Oberaufsicht des Ministeriums
die Aufsicht über das Verwaltungs= und Dienstpersonal;
3. die Aufnahme oder Zurückweisung der angemeldeten Studirenden und Zuhörer,
sowie die Einschreibung von Hospitanten und die Verpflichtung der Studirenden
und Zuhörer bei der Inseription, sowie die Ertheilung und Vollziehung der in
§ 33 erwähnten Zeugnisse;
1890. 3