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Nr. 30. Verordnung,
die Abänderung der Vorschriften über die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser
und Standgefäße in den Apotheken betreffend;
vom 9. April 1898.
In Verfolg eines vom Bundesrathe am 22. März dieses Jahres gefaßten Beschlusses
wird § 11 der Verordnung vom 5. Juni 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 103 flg.) hierdurch
aufgehoben. An Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
Arzneien, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen unter die
Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der Zu-
lässigkeit der wiederholten Abgabe (§8§ 3 und 4) den Arzneien für den innern
Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße (8 9)
den Arzneien für den äußern Gebrauch gleich gestellt.
Dresden, am 9. April 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.
Nr. 31. Bekanntmachung,
die den Ortsbehörden durch die Auswanderungsagenten
zu machenden Mittheilungen betreffend;
vom 13. April 1898.
Am Grund des § 22 der von dem Bundesrathe unterm 14. März dieses Jahres be-
schlossenen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs-Unternehmer
und Agenten (R.-G.-Bl. S. 39 flg.) wird Folgendes vorgeschrieben:
Die Auswanderungsagenten sind verpflichtet, in allen Fällen, in welchen ihre Ver-
mittelung zum Abschluß von Beförderungsverträgen von Auswanderungslustigen in An-