Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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spruch genommen wird, binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde der letzteren davon 
schriftliche Anzeige zu machen. 
Dresden, am 13. April 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt. 
  
  
Nr. 32. Bekanntmachung, 
das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß 
Aelterer Linie wegen Ausschulung der Fürstlich Reußischen Gemeinde 
Frotschau aus dem Schulverbande Syrau des Königreichs Sachsen 
abgeschlossene Uebereinkommen betreffend; 
vom 15. April 1898. 
Das Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die 
Landesregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie haben wegen Ausschulung der 
Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus dem Schulverbande Syrau des Königreichs 
Sachsen vorbehältlich der landesherrlichen Zustimmung unter dem 9./15. April 1898 
ein Uebereinkommen geschlossen. 
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von 
Sachsen sowie Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß Aelterer Linie gefunden hat, so 
wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 15. April 1898. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck. 
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Ausschulung der 
Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus der Königlich Sächsischen Schulgemeinde 
Syrau auf Grund § 20 Absatz 2 des Rezesses zwischen dem Königreiche Sachsen und 
dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beschlossen hat, ist zwischen 
1898. 9
	        
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