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89. So lange ein Kirchenpatronat weder vom Inhaber, noch durch dessen Ver-
treter, noch durch einen Beauftragten ausgeübt werden kann, steht die Ausübung dem
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zu.
10. Ist der Aufenthalt des Kirchenpatrons unbekannt oder hält sich derselbe
außerhalb des Deutschen Reichs auf, ohne einen zur Annahme von Zustellungen bevoll-
mächtigten Vertreter im Inlande zu haben, so übt das Evangelisch -lutherische Landes-
konsistorium das Kirchenpatronat aus.
&11. Was in den 8§§ 1 bis 10 vom Kirchenpatronate und vom Kirchenpatron
gesagt ist, bezieht sich auch auf solche Kollaturen über kirchliche Aemter, welche gesondert
vom Kirchenpatronate vorkommen, und auf ihre Inhaber.
& 12. Ueber die Einführung dieses Kirchengesetzes in der Oberlausitz bleibt be-
sondere Bekanntmachung vorbehalten.
Dresden, am 28. April 1898.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Schurig.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
Nr. 41. Gesetz,
das Kirchengesetz wegen Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur
über kirchliche Aemter betreffend;
vom 2. Mai 1898.
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2. ꝛc. ꝛc.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände:
Das Kirchengesetz vom 28. April 1898, einige Bestimmungen bezüglich der Aus-
übung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend, wird,
insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch genehmigt.