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2. der Bewilligung von 3 Millionen Mark aus Anlaß Unseres 70. Geburtstags
und 25jährigen Regierungsjubiläums aus den verfügbaren Beständen des Domänen—
fonds zur baulichen Verwendung für die Königlichen Schlösser und Hofgebäude sowie zu
deren Ausstattung nach Unserem freien Ermessen durch das Dekret vom 25. April 1898,
nach welchem Wir die Entnahme der bezeichneten Summe aus den verfügbaren Be-
ständen des Domänenfonds genehmigt haben;
ch durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1894 und 1895,
2. wegen der mittels Dekrets vom 10. November 1897 in Bezug auf die Ein-
nahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1895 und 1896 ge-
gebenen Nachweisungen,
3. wegen des Verkaufs des Hofwaschhausgrundstücks Nr. 5 der Ostraallee und des
Malersaalgrundstücks Nr. 1 des Malergäßchens zu Dresden,
4. wegen der mit Dekret vom 18. März 1898 erbetenen Ermächtigung der Staats-
regierung, die Ausführungsbestimmungen, die zu den mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 18. August 1896 zusammenhängenden Reichsgesetzen durch Landesgesetz erforderlich
sein werden, und die an den Kostengesetzen vom 1 8. August 1884 und 6. November
1890 sowie an der Kostenordnung für Notare vorzunehmenden Aenderungen einstweilen
im Verordnungswege zu erlassen,
5. wegen der Zusammenstellung der von den Amtsgerichten in den Jahren 1893
bis 1896 auf Grund des Gesetzes vom 6. November 1890 eingehobenen Gerichtskosten
sowie der bei den Amtsgerichten in denselben Jahren in der nichtstreitigen Rechtspflege
vorgekommenen Geschäfte.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. die Gesetze, die Errichtung von Amtsgerichten in Jöhstadt und in Aue betreffend,
2. das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1 8. August 1896
und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage betreffend,
3. das Gesetz zur Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes und des Gesetzes vom
18. März 1887, die theilweise Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berg-
gesetzes betreffend,
4. das Gesetz, den Ersatz von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenossen-
schaft betreffend,