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Die nach den §§ 45, 51 bis 56 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(R.-G.-Bl. S. 69 flg.) von den Ortspolizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen
werden auf Grund von § 109 dieses Gesetzes für den Bereich der sächsischen Staats-
eisenbahnverwaltung, und zwar
für den Werkstättendienst
(an Stelle der aufgelösten Maschinen-Hauptverwaltung)
den Werkstätten-Inspektionen;
für den Maschinenbetriebsdienst
den Maschinen-Inspektionen
und
für den gesammten übrigen der Unfallversicherung unterliegenden Eisenbahndienst
(an Stelle der bisherigen Betriebs-Oberinspektionen und Sektionsbüreaus)
den Eisenbahn-Betriebsdirektionen
je für ihren Bereich übertragen.
Dresden, am 15. März 1899.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf. Wunderlich.
Nr. 19. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung
betreffend;
vom 21. März 1899.
An Stelle der unterm 4. November 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 238 flg.) veröffentlichten
Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung tritt vom 1. April dieses
Jahres an die nachstehend unter O abgedruckte neue Prüfungsordnung.
Die in § 3 gedachten besonderen Bestimmungen sind ebenso wie Abdrücke der Prüf-
ungsordnung selbst bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu erlangen.
Dresden, am 21. März 1899.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf. Wunderlich.