Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

§  4.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  Abs.  5  der  Verordnung  ist  der
Vorstand  des  Thüringischen  Ernährungsamts.

8  6.
Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen  Anordnungen
werden  durch  deren  Vorstand  erlassen.

86.
Die  Ministerialverordnung  vom  21.  Oktober  1916  über  die  Bewirtschaftung
von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  (Regierungsblatt  S.  266)  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  9.  Januar  1918.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  5.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
1917  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist.

Geß  Art.  45  Abs.  1  der  Höchsten  Verordnung  vom  11.  März  1908,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  wird  das  nachstehende  Verzeichnis  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  9.  Januar  1918.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Vunnius  i.  V.

–  —  —  ——

Verzeichnis
der  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs  1917  die  Anlegung
des  Grundbuchs  erfolgt  ist:

 

 

 

 

 

 

 

Lsde.  .  .  .  ZEIT-IIIPQOHHZÆDZÆFZFFHZI
M«  Amtsgerichtsbezirk.  Anlegungsbezirk.  des  Almtsgerlchts  erfolgt  i#st:
r.  I  Datum.  J
1.  Allstedt  Gemeindebezirk  Heygendorf  16  20.  Januar  1917
2.  Alstedt  Gemeindebezirk  Niederröblingen  293  16.  Dezember  1917
3.4  polda  Gemeindebezirk  Reisdorf  22  27.  Januar  1917