Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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&# 3.Die Gemeinde Frotschau hat weiter zu dem fixirten Gehalte des dermaligen 
Pfarrers zu Syrau jährlich 28.4 65 3 und zu demjenigen des dermaligen Kirchschul- 
lehrers zu Syrau jährlich 12.4 20 é je auf deren Amtsdauer beizutragen, nicht minder 
an Stelle des Dezems dem dermaligen Pfarrer zu Syrau jährlich 904 und dem der- 
maligen Kirchschullehrer daselbst jährlich 30 je auf deren Amtsdauer zu gewähren. 
#. Im übrigen werden Entschädigungsansprüche irgend welcher Art weder von 
der Kirchengemeinde Syrau in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Frotschau, 
noch von der Gemeinde Frotschau an die Kirchengemeinde Syrau in ihrem künftigen Be- 
stande erhoben. Insbesondere hat die Gemeinde Frotschau keinerlei Anspruch auf das 
bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde Syrau. 
Dresden und Greiz, am 21./6. Juni 1899. 
Königlich= Sächsisches Ministerium Fürstlich Reuß-Plauische 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Landesregierung. 
v. Seydewitz. In Vertretung: 
v. Meding. 
  
Nr. 39. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Verbreiterung 
des Weißeritzbettes in Flur Hainsberg betreffend; 
vom 28. Juni 1899. 
Zur Sicherstellung der Anlage und des Betriebes der Staatseisenbahnlinie Dresden — 
Werdau macht sich in Flur Hainsberg eine Verbreiterung des Weißeritzbettes er- 
forderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen Preisen 
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des 
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des bezeichneten Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die obenerwähnte Anlage in 
Anwendung zu bringen. 
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