Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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15. Ueber das Ergebniß der bestandenen Prüfung ist dem Geprüften von der 
Kommission ein Zeugniß auszustellen, welches vom Vorsitzenden vollzogen wird. 
*16. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, gleichviel ob er bereits auf Grund 
des ungenügenden Ausfalles der schriftlichen Prüfung oder erst nach der mündlichen 
Prüfung zurückgewiesen worden ist, kann sich nur noch einmal, und zwar in der Regel 
erst nach Ablauf eines Jahres zur Wiederholung der Prüfung melden. 
&17. Das Ministerium des Innern behält sich vor, Ausnahmen von den Be— 
stimmungen dieser Prüfungsordnung zuzulassen, insbesondere auch die Prüfungsgegen— 
stände abweichend von den 883 und 6 festzusetzen. 
Dresden, den 22. Dezember 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Heschke. 
  
  
Druck und Veriag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhokd & Sohne in Dresden. 
1899. 100
	        
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