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III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden.
#&28. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten
Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und
ernennt, soweit erforderlich, die Vertreter und Beauftragten des Landes-Versicherungs-
amts.
6 29. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Büreaus, der Akten und Ge-
schäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts,
insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume
und deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen
betreffen.
*30. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen
Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts über-
tragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm an erster Stelle
ernannten ständigen Mitgliede vertreten.
IV. Innerer Geschäftsgang.
& 31. Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular-
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift des von dem Vorsitzenden dazu bestimmten
Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes-Versicherungsamts beglaubigt.
*32. Das Landes-Versicherungsamt führt zwei Siegel:
1. ein großes Siegel, welches nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der
Urtheile gebraucht wird;
2. ein kleineres Siegel mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landes-Ver-
sicherungsamt".
V. Geschäftssprache.
5s 2:33. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden
die Bestimmungen in den 8§ 186 flg. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht be-
rücksichtigt.
VI. Geschäftsbericht.
#s#34. Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem
Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen.
VII. Inkrafttreten dieser Verordnung.
m 35. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.