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gewalt eingeräumt, zufolge welcher er, sei es auf den Antrag eines Lehrers oder von
Amtswegen, bis auf Zmal 24 Stunden Carcer erkennen kann.
Das Nähere über die Amtsobliegenbeiten des Rektors der mathematischen Abtheilung
wird durch eine besondere Dienst-Instruction bestimmt.
K. 33.
In der technischen Abtheilung bat jede der vier Fachschulen einen besonderen
Vorstand, welcher je aus der Zahl ver der betreffenden Fachschule angehörenden Hauptlehrer
auf den Vorschlag des Lehrerconvents von der vorgesetzten Dienstbehörde auf die
Dauer eines Jahres bestellt wird.
Auf die Einhaltung eines Turnus unter den Hauptlehrern einer Fachschule wird hiebei
möglichst Bedacht genommen werden.
. g. 34.
Die wesentliche Aufgabe des Vorslandes einer Fachschule ist, die Studien der derselben
angehörenden Schüler zu überwachen, sowie über deren Fleiß und sittliche Haltung
eine zusammenfassende Aufsicht zu führen.
Zu diesem Ende hat er mit sämmtlichen an seiner Fachschule wirkenden Lehrern in
steter Wechselbeziehung zu bleiben und kann er vie letzteren erforderlichen Falles auch zu
gemeinschaftlichen Berathungen versammeln.
Neben der Pflicht, durch Berathung und Ermahnung auf die Schüler seiner Fachschule
ein zuwirken, steht ihm eine Strafgewalt zu, zufolge welcher er, sei es auf den Antrag
eines Lehrers oder von Amtswegen, bis auf 24 Stunden Carcer erkennen kann.
Von den durch ihn verhängten Strafen ist jevoch alsbald dem Direktor der Anstalt
eine Anzeige zu erstatten.
Das Nähere über die Amtsobliegenheiten des Vorstandes einer Fachschule wird durch
eine besondere Dienst-Instruction bestimmt.
K. 35.
Für die Leitung der ganzen Anstalt bestehen folgende Organe:
1) der Direktor der polytechnischen Schule,
2) der Lehrer-Ausschuß und
3) der Lehrerconvent derselben.