Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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gewalt  eingeräumt,  zufolge  welcher  er,  sei  es  auf  den  Antrag  eines  Lehrers  oder  von
Amtswegen,  bis  auf  Zmal  24  Stunden  Carcer  erkennen  kann.

Das  Nähere  über  die  Amtsobliegenbeiten  des  Rektors  der  mathematischen  Abtheilung
wird  durch  eine  besondere  Dienst-Instruction  bestimmt.

K.  33.

In  der  technischen  Abtheilung  bat  jede  der  vier  Fachschulen  einen  besonderen
Vorstand,  welcher  je  aus  der  Zahl  ver  der  betreffenden  Fachschule  angehörenden  Hauptlehrer
  auf  den  Vorschlag  des  Lehrerconvents  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf  die
Dauer  eines  Jahres  bestellt  wird.

Auf  die  Einhaltung  eines  Turnus  unter  den  Hauptlehrern  einer  Fachschule  wird  hiebei
  möglichst  Bedacht  genommen  werden.

.  g.  34.

Die  wesentliche  Aufgabe  des  Vorslandes  einer  Fachschule  ist,  die  Studien  der  derselben
  angehörenden  Schüler  zu  überwachen,  sowie  über  deren  Fleiß  und  sittliche  Haltung
eine  zusammenfassende  Aufsicht  zu  führen.

Zu  diesem  Ende  hat  er  mit  sämmtlichen  an  seiner  Fachschule  wirkenden  Lehrern  in
steter  Wechselbeziehung  zu  bleiben  und  kann  er  vie  letzteren  erforderlichen  Falles  auch  zu
gemeinschaftlichen  Berathungen  versammeln.

Neben  der  Pflicht,  durch  Berathung  und  Ermahnung  auf  die  Schüler  seiner  Fachschule
  ein  zuwirken,  steht  ihm  eine  Strafgewalt  zu,  zufolge  welcher  er,  sei  es  auf  den  Antrag
  eines  Lehrers  oder  von  Amtswegen,  bis  auf  24  Stunden  Carcer  erkennen  kann.

Von  den  durch  ihn  verhängten  Strafen  ist  jevoch  alsbald  dem  Direktor  der  Anstalt
eine  Anzeige  zu  erstatten.

Das  Nähere  über  die  Amtsobliegenheiten  des  Vorstandes  einer  Fachschule  wird  durch
eine  besondere  Dienst-Instruction  bestimmt.

K.  35.
Für  die  Leitung  der  ganzen  Anstalt  bestehen  folgende  Organe:
1)  der  Direktor  der  polytechnischen  Schule,
2)  der  Lehrer-Ausschuß  und
3)  der  Lehrerconvent  derselben.