Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

—  96  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Marienburger  Kreises.

Der  Inbaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Marienburger  Kreises

Littr.  .....  .M.  .  .  ..  ũber  .  .  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  —####  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Marienburg.

Marienburg,  den  1ee  .  ...  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Marienburger  Kreise.
N.  JN.  N.  N.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern

oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der
eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

 

 

(Nr.  7786.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Anschlußbahn  von
dem  Bahnhofe  Ehrang  der  Call-Trierer  Eisenbahn  nach  dem  Hüttenwerke
Quint.  Vom  6.  Februar  1871.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
12.  Januar  d.  J.  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und  Betrieb
einer  Anschlußbahn  von  dem  Bahnhofe  Ehrang  der  Call-Trierer  Eisenbahn  nach
dem  Hüttenwerke  Quint  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts
zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Allerhöchste  Urkunde  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Trier  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Berlin,  den  6.  Februar  1871.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
X  v.  Decker.