Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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v Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, sofern 
deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und 
Postbeförderungsmittel nicht möglich ist. 
8. 6. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmig 
große Gegenstände, ferner lebende Thiere können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei 
Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als 
auch auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der 
Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener post— 
amtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde unbestellbar wird. Dieser 
Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
»Wenn unbestellbar, zurück« oder 
»Wenn unbestellbar, an N. in N.« oder 
»Wenn unbestellbar, verkaufen« oder 
»Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten«. 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die getroffene 
Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn der Inhalt' der Sendung vor 
Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, 
die Bestimmungen des 8. 45 v in Anwendung zu kommen haben. 
II Für derartige Gegenstände ꝛc., wenn sie dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie 
für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung 
keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der 
Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
m Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metall- 
patronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulverladung dienenden 
Blechmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als 
solche sowohl auf der Postpacketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen 
müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel 
oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender 
ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen 
Schaden haftbar. 
IV Die im §. 5 1 ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, 
in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb 
und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Jündspiegel oder Patronen enthalten. 
S. 7. 
1 Die Postkarten müssen offen versendet werden. 
1900 16 
Zur Post- 
beförderung 
bedingt 
zugelassene 
Gegenstände. 
Pofstkarten.
	        
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