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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1900.
Inhalt: Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichs-
gesetze. S. 269. — Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens. S. 299. — Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen betr. S. 312. — Nr. 58. Ausführungsverordnung hierzu. S. 319.—
Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilvrozeßordnung und der Konkursordnung. S. 322. — Nr. 60. Gesetz
über die Gerichtskosten. S. 327. — Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare. S. 364.
Nr. 55. Gesetz
zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche
zusammenhängender Reichsgesetze;
vom 15. Juni 1900.
W3, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
tc. ꝛc. tc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ausführung des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Grundbuchordnung in
der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 771 flg. und S. 754 flg.) sowie des
Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (R.-G.-Bl. S. 219 flg.) was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
6# 1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes über das
Richteramt finden Anwendung.
6 2. Zur selbständigen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte, insbesondere zur
Vertretung verhinderter Richter, können den Amtsgerichten Assessoren als Hülfsrichter
beigeordnet werden. Ihnen ist eine für die Dauer der Beiordnung im voraus fest-
zustellende Entschädigung zu gewähren.
Ausgegeben zu Dresden den 11. Juli 1900. 38
Richteramt.
Hülfsrichter.