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Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung oder für einen Antrag auf Fort-
setzung des eingestellten Verfahrens;
3. zwei Zehntheile der Gebühr für die Anmeldung eines Rechtes, das der Anmeldung
bedarf;
4. ein Zehntheil der Gebühr für die Glaubhaftmachung eines Rechtes, wenn es deren
bedarf;
5. ein Zehntheil der Gebühr für die Vertretung eines Gläubigers oder sonstigen Be-
rechtigten in einem zu Erörterungen über das geringste Gebot und die Versteiger-
ungsbedingungen bestimmten besonderen Termine;
6. drei Zehntheile der Gebühr für die Vertretung eines Gläubigers oder sonstigen
Berechtigten im Versteigerungstermine;
7. fünf Zehntheile der Gebühr für die Vertretung des Schuldners im Zwangs-
versteigerungsverfahren vor dem Vollstreckungsgerichte.
6e 3. Der Mindestbetrag jeder der im § 2 unter Nr. 1 bis 6 bestimmten Gebühren
ist zwei Mark, der Mindestbetrag der daselbst unter Nr. 7 geordneten Gebühr sechs Mark.
#& 4. Gebühren, deren Erhebung nicht nach den 8§§ 1, 2 zulässig ist, stehen dem
Rechtsanwalte weder im Zwangsversteigerungsverfahren noch im Zwangsverwaltungs-
verfahren zu.
Bleibt ein begonnenes Geschäft aus einem Grunde unvollendet, der nicht in der
Person des Rechtsanwalts eintritt, so kann dieser einen Theil der Gebühr erheben. Der
Theil ist nach dem Verhältniß zu bestimmen, in welchem die schon erfolgte Thätigkeit zu
der unterbliebenen steht.
85. Die Vorschriften der 88 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gegenstand
des Verfahrens ein Bergbaurecht ist oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, oder ein im Schiffsregister eingetragenes
Schiff oder ein ausländisches Schiff, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das
Schiffsregister eingetragen werden müßte.
Ist die Schätzung eines Bergbaurechts auf Grund der Vorschrift im § 29 Absatz 2
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, vom
18. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 317 flg.) unterblieben, so wird der Werth des
Bergbaurechts zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter
500 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen.
8 6. Soweit außerhalb der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
ein Vertheilungsverfahren nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung geltenden Grundsätzen eröffnet wird, ist die Vorschrift im § 39
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte anzuwenden.
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