Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung oder für einen Antrag auf Fort- 
setzung des eingestellten Verfahrens; 
3. zwei Zehntheile der Gebühr für die Anmeldung eines Rechtes, das der Anmeldung 
bedarf; 
4. ein Zehntheil der Gebühr für die Glaubhaftmachung eines Rechtes, wenn es deren 
bedarf; 
5. ein Zehntheil der Gebühr für die Vertretung eines Gläubigers oder sonstigen Be- 
rechtigten in einem zu Erörterungen über das geringste Gebot und die Versteiger- 
ungsbedingungen bestimmten besonderen Termine; 
6. drei Zehntheile der Gebühr für die Vertretung eines Gläubigers oder sonstigen 
Berechtigten im Versteigerungstermine; 
7. fünf Zehntheile der Gebühr für die Vertretung des Schuldners im Zwangs- 
versteigerungsverfahren vor dem Vollstreckungsgerichte. 
6e 3. Der Mindestbetrag jeder der im § 2 unter Nr. 1 bis 6 bestimmten Gebühren 
ist zwei Mark, der Mindestbetrag der daselbst unter Nr. 7 geordneten Gebühr sechs Mark. 
#& 4. Gebühren, deren Erhebung nicht nach den 8§§ 1, 2 zulässig ist, stehen dem 
Rechtsanwalte weder im Zwangsversteigerungsverfahren noch im Zwangsverwaltungs- 
verfahren zu. 
Bleibt ein begonnenes Geschäft aus einem Grunde unvollendet, der nicht in der 
Person des Rechtsanwalts eintritt, so kann dieser einen Theil der Gebühr erheben. Der 
Theil ist nach dem Verhältniß zu bestimmen, in welchem die schon erfolgte Thätigkeit zu 
der unterbliebenen steht. 
85. Die Vorschriften der 88 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gegenstand 
des Verfahrens ein Bergbaurecht ist oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, oder ein im Schiffsregister eingetragenes 
Schiff oder ein ausländisches Schiff, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das 
Schiffsregister eingetragen werden müßte. 
Ist die Schätzung eines Bergbaurechts auf Grund der Vorschrift im § 29 Absatz 2 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, vom 
18. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 317 flg.) unterblieben, so wird der Werth des 
Bergbaurechts zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 
500 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen. 
8 6. Soweit außerhalb der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
ein Vertheilungsverfahren nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der 
Zwangsversteigerung geltenden Grundsätzen eröffnet wird, ist die Vorschrift im § 39 
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte anzuwenden. 
1900. "6 50
	        
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