Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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35. Treten vor Vollendung des Baues in der Person des Bauherrn, des Bau= Za § 150 
leiters oder des Bauausführenden Veränderungen ein, so darf der Beginn beziehentlich des Gesetzes. 
die Fortführung des Baues nicht eher erfolgen, als bis der neue Bauherr, Bauleiter oder 
Bauausführende durch unterschriftliche Vollziehung der Baupläne seinerseits der Bau- 
polizeibehörde gegenüber die Verantwortung übernommen hat. 
36. Die Baupolizeibehörde hat auf Antrag über die Bedingungen, unter welchen Zu 88#/152 flg. 
die Baugenehmigung ertheilt werden soll, sowie über Einwendungen und Widersprüche des Gesetzes. 
gegen das Bauvorhaben mit den Betheiligten mündlich zu verhandeln und kann dies in 
geeigneten Fällen auch ohne Antrag thun. 
6# 37. Die Baulichkeiten, für welche es nach § 33 der Verordnung keiner Anzeige Zu § 161 
und Genehmigung bedarf, sind auch von der Verpflichtung in § 161 Absatz 1 des Ge= des Gssetzes. 
setzes befreit, unterliegen aber gleichfalls der nach § 158 des Gesetzes vorgesehenen Bau- 
aufsicht. 
In besonderen Fällen, namentlich auch bei Scheunen, Schuppen und dergleichen kann 
die Genehmigung zur vorläufigen Ingebrauchnahme des Gebäudes auch schon vor der 
Prüfung ertheilt werden. 
§ 38. Die Bauverwaltungen werden den Baupolizeibehörden auf deren Wunsch Zu 165 
auch noch über andere Planungen, insbesondere über Schleusenanschlüsse, Aborte, des Gesetzes. 
Feuerungsanlagen und ähnliche Einrichtungen, welche ihren Einfluß über das einzelne 
Gebäude hinaus äußern, soweit dies ohne Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen 
geschehen kann, Auskunft ertheilen. 
Den Organen der Baupolizeibehörde ist die Besichtigung der Hof-, Reichs- oder 
Staatsbauten im Beisein eines Vertreters der Bauverwaltung zu gestatten. 
Auch im übrigen haben die Behörden und öffentlichen Verwaltungen in Bausachen 
einen raschen und soviel als möglich mündlichen Verkehr unter Vermeidung aller un— 
nöthigen Kosten und Weitläufigkeiten zu pflegen und sich bei den ihnen zugetheilten Auf— 
gaben gegenseitig nach Kräften zu unterstützen. 
*39. §176 des Gesetzes findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn Plan= Zu § 176 
änderungen durch das Dazwischentreten eines öffentlichen Zwecken dienenden Unternehmens des Gesees- 
veranlaßt werden. 
Dresden, den 1. Juli 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner. 
1900. 59
	        
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