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#58. Den Parteien ist baldigst eine amtlich vollzogene Ausfertigung des Urtheiles
zuzustellen.
Ebenso sind die mit der Beschwerde (§ 70) anfechtbaren Verfügungen und Ent-
scheidungen den Betheiligten alsbald zuzustellen, andere Verfügungen und Entscheidungen
dagegen nur dann, wenn sie nicht verkündet worden sind.
§59. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in
einer Entscheidung vorkommen, können jederzeit von dem Gericht auch von Amtswegen
und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung berichtigt werden.
Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf der Entscheidung und den
Ausfertigungen bemerkt. Gegen ihn ist Beschwerde zulässig.
60. Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Anspruch oder der Kostenpunkt
in dem Urtheile ganz oder theilweise übergangen ist, so ist es auf Antrag zu ergänzen.
Die nachträgliche Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach der Zustellung des
Urtheiles bei dem Gerichte schriftlich oder zu Protokoll beantragt werden.
Die mündliche Verhandlung erstreckt sich nur auf den nicht erledigten Theil des
Streitgegenstandes.
§61. Das rechtskräftige Urtheil bindet für den Streitgegenstand außer den Par-
teien sowohl die Verwaltungsgerichte als auch die Verwaltungsbehörden und zwar diese
mit der Wirkung, daß sie gegen den Willen der Parteien nichts verfügen können, was
davon abweicht.
3. Berufung.
62. Gegen die Urtheile der Kreishauptmannschaften steht den Parteien die Be-
rufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn die
Urtheile nach besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind.
In den Fällen des § 21 Ziffer 5 geht die Berufung unmittelbar an das Bundes-
amt für das Heimathwesen, wenn die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes-
staaten angehören (§ 46 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
1870 — B.-G.-Bl. S. 360 —).
63. Der Beurtheilung des Oberverwaltungsgerichtes unterliegen die dem Urtheile
vorausgegangenen Entscheidungen nicht, soweit sie mit der Beschwerde anfechtbar sind.
64. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels und die
Verpflichtung zur Folge, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Auf den Antrag
des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen.
Ist ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt, so muß auf sein Verlangen über
die Berufung trotz ihrer Zurücknahme entschieden werden.