Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Einfluß, wenn eine Einkommensquelle neu zuwächst oder wegfällt. Dafern jedoch das 
Einkommen ganz wegfällt oder soweit herabsinkt, daß nach § 6 des Gesetzes Befreiung 
Platz greift, erlischt die Beitragspflicht mit dem auf das Ereigniß zunächst folgenden 
Steuertermine. 
Als veranlagt gilt die Steuer, sobald das Kataster von der Kommission abgeschlossen, 
und bei Nachschätzungen, sobald die Bekanntmachung des Steuersatzes an den Beitrags- 
pflichtigen erfolgt ist. 
13. Die unter A angefügte Hülfstafel weist die Steuerklassen bis zu einem Ein= Zu § 12 
kommen von 1000 000.4 und die für dieselben sich ergebenden Steuersätze nach. Bei des Geserzs 
höheren Einkommen steigen die Steuerklassen um je 20003 und beträgt für jed 
Steuerklasse der Steuersatz 4 vom Hundert derjenigen Summe, mit welcher die vorher- 
gehende Klasse endet. 
C. Zu Abschnitt II des Gesetzes. 
#14. Soweit § 21 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes einschlägt, findet § 16 Absatz 3 Zu § 16 
des Gesetzes keine Anwendung. des Gesetzes. 
* 15. Zu den in § 17 unter b des Gesetzes aufgeführten Einkünften sind auch die Zu § 17 
Kohlenzehnten zu rechnen. des Gesetzes. 
Unter die daselbst unter c bezeichnete Gruppe gehören die Diensteinkünfte der im 
Staats-, Hof-, Gemeinde-, Kirchen= oder Privatdienste angestellten Beamten und Be- 
diensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge der Gewerbsgehülfen, aller in 
ständigem Lohne beschäftigten Arbeiter und des Gesindes. Tantiemen und Ortszulagen, 
soweit diese letzteren nicht von der Anstellungsbehörde ausdrücklich als Vergütung für 
Dienstaufwand bezeichnet sind, ingleichen fortlaufend gewährte Gratifikationen, ferner 
durch Vertrag oder Herkommen dem Betrage nach bestimmte, zu gewissen Zeiten unter 
dem Namen von Geschenken zu gewährende Vergütungen sind den Diensteinkünften und 
Dienstbezügen dieser Personen zuzurechnen und daher ebenfalls in die Gruppe c ein- 
zustellen. 
D. Zu Abschnitt III des Gesetzes. 
16. In der Beilage B ist die Eintheilung der Steuerbezirke des Landes in Ein= Zu 8§ 24 
schätzungsdistrikte enthalten und für jeden Distrikt die Zahl der nach § 27 des Gesetzes des Pdene 
zu wählenden Mitglieder der Einschätzungskommission bestimmt, auch angegeben, wie 
viel Mitglieder die einzelnen Gemeinden in die Einschätzungskommissionen zu wählen — 
haben. 
§ 17. Die zur Vertretung der selbständigen Güter den Einschätzungskommissionen Zu § 26 
hinzutretenden Mitglieder beziehentlich deren Stellvertreter sind zur Theilnahme an den des Geseees.
	        
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