Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Wie  aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  der
Domkapitel  zu  ersehen  ist,  war  gleich  mit  der  festen
Reglung  der  vita  communis  des  Kathedralklerus
durch  Chrodegang  und  die  Aachener  Statuten  die
Verpflichtung  gegeben,  den  schon  in  der
ältesten  Zeit  und  in  Anlehnung  an  die  jüdische
Tempelordnung  eingeführten  gemeinschaftlichen
Gebetsdienst  zu  bestimmten  Stunden  in  der  Kirche
abzuhalten.  Die  hierauf  beruhende  Verpflichtung
blieb  trotz  der  Auflösung  des  gemeinschaftlichen
Zusammenlebens  bestehen  und  nimmt  auch  heute
noch  unter  den  Obliegenheiten  der  Kapitel  die
erste  Stelle  ein.  Im  Lauf  der  Zeit  zeigten  sich
jedoch  infolge  der  eingetretenen  Verweltlichung  bei
Erfüllung  derselben  arge  Mißbräuche,  deren  Beseitigung
  sich  namentlich  das  Konzil  von  Trient
angelegen  sein  ließ  durch  seine  Bestimmungen  über
die  Residenz  der  canonici,  über  Unstatthaftigkeit
jeder  Stellvertretung  und  Notwendigkeit  der  persönlichen
  Teilnahme  beim  Chordienst  und  vorzugsweise
  über  die  allseitige  Einführung  der  distributiones
  duotidianae  oder  Präsenzgelder.
Mit  der  Verpflichtung  bestehen  auch  heute  noch
alle  diese  Bestimmungen  zur  Verhütung  mißbräuchlicher
  Vorkommnisse  in  voller  Kraft  fort,
sofern  die  tatsächlich  veränderten  Verhältnisse  dieselben
  nicht  unanwendbar  gemacht  haben.

Im  Zusammenhang  mit  diesem  Chordienst  oder
der  Verrichtung  des  olficium  divinum  in  der
Kathedralkirche  steht  die  Verbindlichkeit  der  Kapitel,
täglich  durch  ein  Mitglied  bei  Anwesenheit  aller
canonici  die  Konventualmesse  zelebrieren
zu  lassen.  Nach  einer  Entscheidung  der  Congregatio
  Conc.  Trid.  vom  28.  Jan.  1865  sollen
auch  die  heutigen  Dompvikare  gehalten  sein,  dieselbe
  zu  zelebrieren,  dafür  aber  ein  angemessenes
Stipendium  aus  dem  Kapitelsvermögen  beziehen.

Außerdem  haben  dieselben  noch  die  Pflicht,  dem
Bischof  bei  Ausübung  seiner  Amtsobliegenheiten
die  notwendige  Beihilfe  zu  leisten.  Deshalb  sind
die  einzelnen  Mitglieder  zur  Assistenz  und
Dienstleistung  dem  Bischof  bei  der  Vornahme  von
Pontifikalakten  oder  bei  der  Verwaltung  der  Diözese
  verpflichtet  und  müssen  den  etwa  an  sie  ergangenen
  Aufträgen  oder  Berufungen  zu  den  darauf
  bezüglichen  Amtern  nachkommen.

Darf  hiermit  die  Reihe  der  Verpflichtungen  als
erschöpft  geschlossen  werden,  so  erübrigt  noch,  der
Berechtigungen  Erwähnung  zu  tun,  welche
den  Domkapiteln  als  kirchlichen  Korporationen
in  ihrem  besondern  Verhältnis  zum  kirchlichen
Diözesanregiment  und  dadurch  zur  ganzen  Kirche
zustehen  und  eben  die  Grundlage  bilden,  auf  der
ihre  höhere  Stellung  in  der  hierarchischen  Gliederung
  beruht.  Diese  Berechtigungen  sind  verschieden,
  je  nachdem  der  bischöfliche  Stuhl  besetzt
(sede  plena)  oder  erledigt  ist  (sede  vacante).
Im  ersteren  Fall  kann  es  sich  zweifelsohne  nur  um
Berechtigungen  zur  Teilnahme  an  der  Ausübung
  der  kirchlichen  Regierungsgewalt
oder  der  iurisdictio  episcopalis  durch  ihren  ver-Domkapitel.



 

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fassungsmäßigen  Träger,  den  Bischof,  handeln  und
können  dieselben  nach  rechtlichem  Gesichtspunkt
auch  nur  als  größere  oder  geringere  Beschränkungen.
der  grundsätzlich  allein  berechtigten  bischöflichen
Diözesanverwaltung  aufgefaßt  werden.

Obwohl  nun  die  Notwendigkeit  einer  Mitwirkung
  der  Domkapitel  bei  der  Vornahme  gewisser
  gesetzlich  bestimmter  jurisdiktioneller  Akte
seitens  des  Bischofs  gemeinrechtlich  unbezweifelt
feststeht,  so  enthalten  döch  die  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen
  über  die  Art  und  Weise  derselben
  keine  genauere  Angabe.  Nur  insofern  läßt
sich  aus  ihnen  eine  Verschiedenheit  konstatieren,
als  sie  in  einigen  Fällen  eine  Mitwirkung  in  Form
des  Rates  (consilium),  in  andern  in  Form  der
Zustimmung  (consensus)  vorschreiben.  Im
Anschluß  an  diese  Unterscheidung  hat  die  Doktrin
chon  seit  dem  13.  Jahrh.  (Hostiensis  [Kardinal
Henricus  von  Ostial  in  seiner  Summa  aurea)
zwei  Kategorien  aufgestellt,  um  unter  die  erste
alle  die  Fälle  zu  subsumieren,  in  denen  der  Bischof
  des  Consensus,  und  unter  der  zweiten  jene
Fälle  aufzuführen,  in  denen  er  des  consilium
der  Domkapitel  bedarf.  Vornehmlich  auf  Grund
der  tridentinischen  Vorschriften  hat  die  neuere
Doktrin  jenen  noch  eine  dritte  Kategorie  zur  Seite
gestellt,  die  dann  im  Unterschied  von  der  zweiten
solche  Angelegenheiten  umfaßt,  für  die  nicht  das
consilium  capituli,  wohl  aber  das  zweier
Domkapitulare  erforderlich  ist.

Zu  letztgenannter  Kategorie  gehören:  1)  Verkündigung
  von  Ablässen;  2)  Umwandlung  frommer
  Stiftungen;  3)  Errichtung  und  Verwaltung
von  Diözesanseminarien  sowie  die  Beschaffung  der
nötigen  Existenzmittel  für  dieselben.  Unter  die
zweite  Kategorie  fallen:  1)  Angelegenheiten,  welche
das  Interesse  der  Domkapitel  berühren;  2)  Bestrafung
  von  Klerikern  in  schwereren  Fällen  sine
iudicio;  3)  Erlaß  von  Diözesanstatuten;  4)  Einund
  Absetzung  geistlicher  Würdenträger;  5)  Bestellung
  von  Substituten  für  Synodalrichter  bzw.
Ernennung  von  Prosynodalrichtern;  6)  Neuerrichtung
  von  Klöstern.  Die  erste  Kategorie  bilden
endlich:  1)  Vornahme  von  Vereinigung,  Teilung
oder  Aufhebung  der  Benefizien  einschließlich  der
Kanonikate;  2)  Annahme  eines  Koadjutors,  wo#
dem  Kapitel  das  Recht  der  Bischofswahl  zusteht;
3)  Auflage  von  neuen  Diözesanabgaben;  4)  Maßnahmen,
  welche  für  das  Domkapitel  präjudiziell
sind;  5)  Ernennung  von  Prosynodalexaminatoren.

Die  früher  gemeinrechtlich  geforderte  Zustimmung
  des  Kapitels  bei  Veräußerung  oder  Belastung
  von  Diözesan-Kirchengut  wird  jetzt  durch
eine  besondere  den  Bischöfen  gewährte  diesbezügliche
  päpstliche  Vollmacht  (beneplacitum  apostolicum)
  ersetzt,  zu  deren  Erlangung  der  Konsens
des  Kapitels  allerdings  förderlich  ist.  6

In  betreff  der  Fälle  der  beiden  ersten  Gruppen
ist  der  gesetzlichen  Bestimmung  volle  Genüge  geschehen,
  wenn  der  Bischof  bei  etwaigen  Verordnungen
  das  consilium  anhört;  eine  Befolgung

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