Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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24. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 922 flg.) zu § 6 haben die Kreishauptmann- 
schaften zu gelten. 
Dresden, den 21. Februar 1901. 
Ministerium des Innern. Kriegs-Ministerium. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Schuster. 
Nr. 32. Verordnung 
zur Ausführung von 8 22, Absatz 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr 
mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 
(R.-G.-Bl. S. 175 flg.) 
vom 30. Mai 1901. 
1. Die unter das Reichsgesetz fallenden Getränke, für welche die in § 22, Absatz 2 
nachgelassene Ausnahme eintreten soll, sind binnen der gesetzten Frist — d. i. innerhalb 
eines Monats nach der Verkündung des Gesetzes — 
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung beim Stadtrath, 
b) im übrigen bei der Amtshauptmannschaft anzumelden. 
Bei dieser Anmeldung sind die Menge, die Beschaffenheit sowie der Ort und die Art 
der Aufbewahrung der Getränke genau anzugeben. 
2. Die amtliche Kennzeichnung der Vertriebsgefäße hat durch die in Ziffer 1 ge- 
nannten Behörden und zwar entweder im unmittelbaren Anschluß an die Anmeldung 
oder je nach Bedarf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 zu erfolgen. 
Als amtliches Kennzeichen ist eine kreisrunde, feuerrothe Marke aus Papier oder 
einem sonst geeigneten Stoffe, welche die deutliche Umschrift: 
„Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" 
trägt, zu verwenden und mit dem Amtsstempel der kennzeichnenden Behörde zu versehen. 
Die Marke ist mit einem gut klebenden Stoffe bei Flaschen oberhalb der Stelle, an 
welcher die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinden oberhalb der für den 
Faßhahn bestimmten Oeffnung anzubringen. Bei den Gebinden ist überdies die Kenn- 
zeichnung mit einem 5 em breiten, feuerrothen, bandförmigen Streifen, der parallel mit 
den Faßreifen um die Mitte des Fasses mittels Oelfarbe gezogen wird, zu bewirken.
	        
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