Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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angegangen wird, sich auch darüber zu vergewissern, ob die zur bürgerlichen Eheschließung 
gesetzlich erforderlichen Bedingungen (§§ 1303 bis 1313, 1331 bis 1337 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) vorliegen. 
#5. Das kirchliche Aufgebot hat in den Kirchen derjenigen Parochien zu erfolgen, 
welchen die eheschließenden Theile angehören. Auf Wunsch der Betheiligten kann das 
kirchliche Aufgebot außerdem in den Kirchen anderer Parochien, insbesondere am Wohnsitz 
der Eltern stattfinden. 
Wird die Trauung auf Grund eines Ueberweisungsschreibens von einem an sich nicht 
zuständigen Pfarrer (§ 17) vorgenommen, so bedarf es der vorgängigen Verkündigung 
des kirchlichen Aufgebots am Orte der Trauung nicht. 
66. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und beziehentlich verpflichtet zur 
weiteren Präsentation zum kirchlichen Aufgebot ist der für die Trauung zuständige Geist- 
liche (8 17). 
&# 7. Von dem zweimaligen Aufgebote, sowie ausnahmsweise von jedem Aufgebote 
kann der zuständige Pfarrer auf Wunsch der Betheiligten absehen, wenn dafür nach den 
thatsächlichen Verhältnissen ausreichende Gründe vorliegen. 
Wenn infolgedessen nur ein einmaliges Aufgebot Platz greifen soll, so hat dasselbe 
an einem der Trauung vorhergehenden Sonntage zu erfolgen. 
Hält der betreffende Geistliche die für eine solche Dispensation vorgebrachten Gründe 
nicht für ausreichend, und beruhigen sich die Betheiligten hierbei nicht, so hat er die Ent- 
schließung des vorgesetzten Superintendenten, in der Oberlausitz der dortigen Konsistorial= 
behörde einzuholen. Ist der betreffende Geistliche selbst Superintendent, so hat er an 
das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium Bericht zu erstatten. 
&#. Das kirchliche Aufgebot hat auf Wunsch der Betheiligten ohne weiteres weg- 
zufallen: 
1. bei der Trauung solcher Personen, die bereits in die eheliche Lebensgemeinschaft 
eingetreten sind; 
2. bei Trauungen, die nachweislich keinen Aufschub erleiden. 
Solchenfalls, sowie überhaupt dann, wenn die Trauung ohne vorgängiges kirchliches 
Aufgebot stattgefunden hat, ist die erfolgte Trauung, wenn nicht aus besonderen Gründen 
auf Wunsch der Betheiligten auch davon abgesehen wird, an dem auf die Trauung folgen- 
den Sonntage der Gemeinde zu kirchlicher Fürbitte bekannt zu machen (s. Anlage Ab). 
  
*) Zu vergl. Verordnung vom 10. Januar 1887, Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistoriums S. 4, 1
	        
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