Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8 9. Das kirchliche Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Trauung innerhalb 
sechs Monaten, vom Tage des letzten Aufgebots an gerechnet, nicht erfolgt ist. 
10. Das kirchliche Aufgebot darf nicht vorgenommen werden, wenn die Trauung 
nach den Bestimmungen § 19 unstatthaft sein würde, oder sich deshalb Zweifel ergeben 
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Die Entscheidung über die Versagung des kirchlichen Aufgebots hat auf dem in 
88 20 und 21 für die Versagung der Trauung geordneten Wege zu erfolgen. 
& 11. Der Geistliche hat über die erfolgte Anmeldung zum Aufgebot ein Protokoll 
aufzunehmen, welches die nöthigen persönlichen Nachweise (s. § 4) zu enthalten hat, und 
dasselbe einem dazu besonders angelegten Aktenstücke einzuverleiben. 
B. Die Trauung. 
&12. Der Trauungsakt besteht außer der einleitenden Ansprache aus der Vorlesung 
des göttlichen Wortes, dem Gelöbniß der zu Trauenden, der Trauungsformel, dem 
Gebete und dem Zusammensprechen im Namen des dreieinigen Gottes. 
Derselbe hat nach Maßgabe der in der Agende für die Trauung ertheilten Vor- 
schriften zu erfolgen. 
Die herkömmliche Zuziehung von wenigstens zwei Zeugen bei der Trauung ist als 
Regel festzuhalten, wenn auch nicht ein wesentliches Erforderniß. 
13. Auf lokalstatutarischem Wege können mit Genehmigung der obersten Kirchen- 
behörde von den Kirchengemeinden Festsetzungen über Beibehaltung, beziehentlich Wieder- 
herstellung der herkömmlichen Auszeichnungen für ehrbare Brautpaare getroffen werden. 
4. In der Regel hat die Trauung am Altar der Kirche zu erfolgen. Der 
Geistliche ist jedoch ermächtigt, sie auf Wunsch der Betheiligten in geeigneten Fällen auch 
in der Sakristei oder in dem betreffenden Privathause vorzunehmen. 
15. Ueber die erfolgte Trauung ist dem getrauten Paare unverweilt ein Trau- 
schein nach dem unter B beigefügten Schema unentgeltlich auszuhändigen. 
& 16. An den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, Weihnachten, Ostern und 
Pfingsten, an den Bußtagen und in der Charwoche vom Montag bis einschließlich Sonn- 
abend dürfen Trauungen, außer im Falle lebensgefährlicher Erkrankung eines der die 
Trauung Begehrenden, nicht vorgenommen werden. 
In ganz besonders dringenden Fällen können jedoch von dem zuständigen Super- 
intendenten, in der Oberlausitz von der dortigen Konsistorialbehörde Ausnahmen, aber 
nur unter der Bedingung einer stillen Hochzeitsfeier gestattet werden.
	        
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