Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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schaftlichen  Kinder  in  einer  nichtevangelischen  Konfession  zu  erziehen  oder  erziehen  zu  lassen,
erst  nach  der  Eheschließung  oder  nach  der  Trauung  gegeben  hat.

In  dem  Fall  §  19  unter  1,  sowie  unter  erschwerenden  Umständen  auch  in  den
übrigen  in  §  19  genannten  Fällen  kann  überdies  gegen  die  betreffenden  Personen  auch
auf  die  Ausschließung  von  dem  Rechte,  Pathenstelle  bei  der  Taufe  eines  Kindes  zu  vertreten,
erkannt  werden.  Die  Entschließung  hierüber  steht  der  betreffenden  Kircheninspektion  zu.

#23.  Die  Bestimmungen  der  §§  9  bis  20  der  Verordnung  vom  13.  Dezember
1876,  einige  durch  das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  bedingte  Veränderungen  in  der  kirchlichen  Ordnung
betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1876  S.  722  flg.  und  Verordnungsblatt
  des  Epvangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  vom  Jahre  1876
S.  142  flg.),  sind  vorbehältlich  der  fortdauernden  Gültigkeit  der  daselbst  §  12  Absatz  3
angezogenen,  die  Trauung  reformirter  Konfessionsverwandter  betreffenden  Bestimmung
§  17  des  Regulativs  vom  7.  August  1818  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1818
S.  64)  )  aufgehoben.

)Regulativ

über  die  kirchlichen  Rechtsverhältnisse  der  evangelisch-reformirten  Glaubensgenossen
  in  den  Königlich  Sächsischen  Landen  vom  7.  August  1818.

(Gesetzsammlung  von  1818  S.  57  flg.)

17.  B.  Außerhalb  Dresden  und  Leipzig  steht  an  allen  Orten  hiesiger  Lande,
wo  noch  zur  Zeit  die  reformirten  Glaubensgenossen  keine  öffentliche  Religionsübung  und
eigne,  unter  öffentlicher  Autorität  stehende  Geistliche  haben,

1.  Personen,  welche  beiderseits  reformirter  Religion  sind,  frei,

aà)  sich  in  derjenigen  Kirche  ihrer  Konfession  in  hiesigen  Landen,  zu  welcher  sich  zu
halten  ihnen  nach  Inhalt  des  §  1  nachgelassen  ist,  trauen  zu  lassen,  sobald  nur
den  Landesgesetzen,  in  Rücksicht  des  nothwendigen  Aufgebots  und  des  zu  leistenden
Eides  der  Ledigkeit,  sammt  was  dem  anhängig,  gehörig  Genüge  geschehen  ist,
sowie  auch

b)  die  Kinder  solcher  Eltern  in  jener  etwa  benachbarten  reformirten  Kirche  hiesiger
Lande  getauft  werden  können,  ohne  daß  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  Stolgebühren
  an  die  evangelisch-lutherische  Ortsgeistlichkeit.“)  zu  entrichten  sind.