Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Wenn aber diese Handlungen auf Verlangen der Verlobten und resp. Ehegatten in 
der lutherischen Ortskirche vorgenommen werden, so versteht es sich von selbst, daß auch 
die hergebrachten Gebühren zu bezahlen sind. 
Wenn übrigens dergleichen reformirte Unterthanen nach Befinden zu Haus-Trauungen 
und Haus-Taufen Dispensation gesucht und erlangt haben, so steht ihnen frei, sich dazu, 
jedoch gegen Entrichtung der Stolgebühren an den Ortspfarrer,“) eines inländischen 
öffentlichen Geistlichen ihrer Konfession zu bedienen. 
  
**) (Vergleiche jedoch: das Kirchengesetz, die Fixation der Accidentien und Stolgebühren der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen und Kirchendiener vom 2. Dezember 1876. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1876 
S. 715 flg.) 
  
AaA. 
Der christlichen Gemeinde ist bekannt zu machen: Es sind Personen vorhanden, 
welche die Trauung am Altar des Herrn begehrt und deshalb zum kirchlichen Aufgebot 
sich angemeldet haben: 
N. N. und N. N. 
Wir schließen sie in unsere gemeinsame Fürbitte ein und bitten Gott 2c. (Gebet.) 
  
In den § 9 der Trauordnung gedachten Fällen, in welchen die Trauung ohne vor- 
gängiges Aufgebot stattgefunden hat, tritr an die Stelle des Aufgebotes, wenn dies von 
den Betheiligten nicht ausdrücklich verbeten worden, eine nachträgliche Fürbitte, etwa in 
folgender Form: 
b. 
In unsere gemeinsame Fürbitte schließen wir auch 
N. N. und N. M. 
ein, welche zur Heiligung ihres Ehebundes am (vorigen) Sonntag am Altar des Herrn 
getraut worden sind. (Gebet.) 
NB. In größeren Parochien kann, wenn die Verkündigung des Aufgebots unter namentlicher Aufführung 
der einzelnen Betheiligten unverhältnißmäßige Zeit in Anspruch nehmen würde, auf Beschluß des Kirchen— 
vorstandes davon abgesehen werden und die namentliche Bezeichnung der Aufzubietenden mittelst Anschlags 
innerhalb der Kirche und das Aufgebot selbst unter Verweisung auf diesen Anschlag erfolgen. 
1901. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.