Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 39. Verordnung, 
die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- und 
Hüttenverwaltung betreffend; 
vom 17. Juni 1901. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hiermit Folgendes verordnet: 
8 1. Zur Anstellung in den höheren technischen Staatsämtern der Berg- und 
Hüttenverwaltung ist, soweit nicht in den 88 14 und 15 Ausnahmen vorgesehen sind, 
die Ablegung zweier Prüfungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erforderlich. 
8 2. Als erste Prüfung gilt die Diplomprüfung auf der Bergakademie zu Freiberg. 
83. Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Zeitraum von mindestens 
3 Jahren liegen. In diesem Zeitraume hat sich der Anwärter wissenschaftlich und 
praktisch fortzubilden. 
Hierüber bedarf es für die Zeit des unter bergamtlicher Leitung und Aufsicht statt— 
findenden praktisch-bergmännischen Arbeitskursus (§ 71 unter a der zum Allgemeinen 
Berggesetz erlassenen Ausführungsverordnung vom 2. Dezember 1868) sowie für die- 
jenige Zeit, welche im Dienste der staatlichen Berg= oder Hüttenverwaltung verbracht 
worden ist, keines besonderen Ausweises. 
Ist der Anwärter im Privatdienste beschäftigt gewesen, so muß er hierüber, ins- 
besondere auch über die Art seiner Thätigkeit, bei dem Gesuche um Zulassung zur zweiten 
Prüfung Zeugnisse beibringen. 
# 4. Der Anwärter hat in der Zeit seiner Fortbildung eine wissenschaftliche Ab- 
handlung über einen Gegenstand seines Faches anzufertigen und spätestens 6 Monate 
vor der Anmeldung zur Prüfung bei der Prüfungskommission (§ 5) einzureichen. 
Die Verwendung von Arbeiten, die der Anwärter bereits im Drucke veröffentlicht 
oder zu einem anderen Zwecke, als für seine Prüfung, gefertigt hat, ist nicht ausgeschlossen. 
Wie und wo dies geschehen, ist bei der Ueberreichung der Arbeit anzugeben. 
Auf die Arbeit finden die Vorschriften in § 7 Absatz 4 Anwendung. 
65. Der Anwärter hat sich über den Erfolg seiner wissenschaftlichen und praktischen 
Fortbildung durch Ablegung der 
zweiten Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der 
Berg= und Hüttenverwaltung 
auszuweisen. 
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