Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr.  39.  Verordnung,

die  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  in  der  Berg-  und
Hüttenverwaltung  betreffend;

vom  17.  Juni  1901.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

8  1.  Zur  Anstellung  in  den  höheren  technischen  Staatsämtern  der  Berg-  und
Hüttenverwaltung  ist,  soweit  nicht  in  den  88  14  und  15  Ausnahmen  vorgesehen  sind,
die  Ablegung  zweier  Prüfungen  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  erforderlich.

8  2.  Als  erste  Prüfung  gilt  die  Diplomprüfung  auf  der  Bergakademie  zu  Freiberg.

83.  Zwischen  der  ersten  und  der  zweiten  Prüfung  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens
3  Jahren  liegen.  In  diesem  Zeitraume  hat  sich  der  Anwärter  wissenschaftlich  und
praktisch  fortzubilden.

Hierüber  bedarf  es  für  die  Zeit  des  unter  bergamtlicher  Leitung  und  Aufsicht  statt—
findenden  praktisch-bergmännischen  Arbeitskursus  (§  71  unter  a  der  zum  Allgemeinen
Berggesetz  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  2.  Dezember  1868)  sowie  für  diejenige
  Zeit,  welche  im  Dienste  der  staatlichen  Berg=  oder  Hüttenverwaltung  verbracht
worden  ist,  keines  besonderen  Ausweises.

Ist  der  Anwärter  im  Privatdienste  beschäftigt  gewesen,  so  muß  er  hierüber,  insbesondere
  auch  über  die  Art  seiner  Thätigkeit,  bei  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  zweiten
Prüfung  Zeugnisse  beibringen.

#  4.  Der  Anwärter  hat  in  der  Zeit  seiner  Fortbildung  eine  wissenschaftliche  Abhandlung
  über  einen  Gegenstand  seines  Faches  anzufertigen  und  spätestens  6  Monate
vor  der  Anmeldung  zur  Prüfung  bei  der  Prüfungskommission  (§  5)  einzureichen.

Die  Verwendung  von  Arbeiten,  die  der  Anwärter  bereits  im  Drucke  veröffentlicht
oder  zu  einem  anderen  Zwecke,  als  für  seine  Prüfung,  gefertigt  hat,  ist  nicht  ausgeschlossen.
Wie  und  wo  dies  geschehen,  ist  bei  der  Ueberreichung  der  Arbeit  anzugeben.

Auf  die  Arbeit  finden  die  Vorschriften  in  §  7  Absatz  4  Anwendung.

65.  Der  Anwärter  hat  sich  über  den  Erfolg  seiner  wissenschaftlichen  und  praktischen
Fortbildung  durch  Ablegung  der

zweiten  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  in  der
Berg=  und  Hüttenverwaltung
auszuweisen.

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