Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Anwärters Entschließung. Dem letzteren wird nur eröffnet, ob er die Prüfung be— 
standen hat oder nicht. Ueber das Bestehen der Prüfung wird ihm eine Bescheinigung 
ausgestellt. 
Der Gang der Prüfung ist, soweit er nicht aus den Akten hervorgeht, ebenso wie 
das Ergebniß derselben, durch Protokoll festzustellen. 
Die Prüfungskommission beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen— 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
11. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird nur noch einmal, und zwar erst 
nach Ablauf eines Jahres zu derselben zugelassen. 
& 12. Der Anwärter hat für die Prüfung eine Gebühr von 60.4 und im Falle 
der Wiederholung der Prüfung nochmals eine Gebühr von 60., gleichzeitig mit der 
Einreichung des Zulassungsgesuches (§ 6), an die Hauptbergkasse zu Freiberg ein- 
zuzahlen. 
13. Staatsdiener, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten mit dem Zeit- 
punkte, zu welchem ihnen dies nach § 10 eröffnet wird, den Titel „Bergassessor“ be- 
ziehentlich „Hüttenassessor". 
&14. Für die Anstellung von Hülfsarbeitern des Bergamts und der Berginspektionen, 
sowie von Betriebs= und Direktions-Assistenten, von Vize-Hüttenmeistern, Hüttenchemikern 
und Betriebschemikern der fiskalischen Werks-Verwaltungen hat es bei den zeitherigen 
Grundsätzen sein Verbleiben. Insbesondere genügt für sie die in § 2 genannte erste 
Prüfung. 
Beamte der vorgedachten Arten, welche bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
bereits 4 Jahre im Staatsdienste sich befinden, können, ebenso wie die zu diesem Zeit- 
punkte bereits angestellten höheren technischen Beamten der staatlichen Berg= und Hütten- 
verwaltung, auch ohne Ablegung weiterer Prüfungen in höhere technische Stellen auf- 
rücken. Es ist ihnen aber unbenommen, sich der zweiten Prüfung (§ 5 flg.) freiwillig 
zu unterziehen. Nur wenn sie diese bestanden haben, erhalten sie den in § 13 ange- 
gebenen Titel. 
Die Einreichung einer Arbeit aus der Fortbildungszeit (§ 4) ist für diejenigen An- 
wärter nicht erforderlich, welche zur Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung bereits 
2 ½ Jahre im Sächsischen Staatsdienste beschäftigt sind. 
#15. Das Finanz-Ministerium behält sich vor, in besonderen Fällen von der 
Erfüllung der einen und anderen der vorstehenden Bestimmungen abzusehen.
	        
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